Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen eine durch Prozesskostenhilfe begünstigte Partei bei Vergleichsschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Entgegen der Auffassung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm hält der 23. Zivilsenat des OLG Hamm daran fest, dass verauslagte Gerichtskosten im Falle des Vergleichsschlusses gegen eine durch Prozesskostenhilfe begünstigte Partei uneingeschränkt festsetzbar sind, also auch dann, wenn der Vergleich auf einem entsprechenden gerichtlichen Vorschlag beruht.

 

Normenkette

GKG § 58 Abs. 2 S. 2, § 54 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 192/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 870,60 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten gegen diesen festgesetzt werden, wenn der Beklagte in einem Prozessvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als des „anderen Kostenschuldners” ggü. der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haftet. Nur bei einer Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner wird insoweit der Kläger nicht endgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (BVerfG v. 23.6.1999 – 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1098 = NJW 1999, 3186). Das gilt jedoch nicht im Falle einer Haftung des Beklagten als Übernahmeschuldner (BVerfG v. 23.6.2000 – 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157).

Allerdings will der 4. Zivilsenat des OLG Hamm die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG entsprechend anwenden, sofern die Kostenverteilung in einem Vergleich geregelt ist, der auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht (OLG Hamm Rpfleger 2000, 553). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen, da dieses – durchaus wünschenswerte – Ergebnis nur durch eine Anwendung des Gesetzes gegen dessen klaren und eindeutigen Wortlaut erreicht werden kann. Eine solche Auslegung ist unzulässig (OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 189). Ob sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn sie als verfassungskonforme Auslegung geboten erscheint, mag dahinstehen, weil die wortgetreue Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht grundgesetzwidrig ist (BVerfG v. 23.6.2000 – 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Sandmann, Schnapp, Dr. Funke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1111358

OLGR Hamm 2002, 162

AGS 2002, 186

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