Leitsatz (amtlich)
§ 39 Abs. 2 GmbHG erfordert nicht, dass der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers über den Gesellschafterbeschluss hinaus Urkunden in der nach dieser Vorschrift erforderlichen Form beigefügt werden, die den Zugang der Mitteilung der Abberufung ggü. dem Geschäftsführer belegen.
Normenkette
GmbHG § 39 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 8 T 2/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Registergerichts hinsichtlich der zu Ziff. 2. erhobenen Beanstandung ebenfalls aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die vorgenannte Gesellschaft ist seit dem 10.5.1988 im Handelsregister des AG … eingetragen. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren Herr H. und Frau I. bestellt. Die alleinige Gesellschafterin Frau I. hat am 12.5.2001 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, in der sie den Beschluss gefasst hat, Herrn H. als Geschäftsführer abzuberufen und Herrn B. zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen.
Letzterer hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.12.2001 (UR-Nr. 226/2001 Notar …) das Ausscheiden des Geschäftsführers H. und seine, des Anmeldenden, Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung beigefügt ist eine von dem Urkundsnotar beglaubigte Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 12.5.2001, aus der sich die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ergibt.
Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat mit Zwischenverfügung vom 21.1.2002 die Anmeldung u.a. (Ziff. 2) dahin beanstandet, es fehle eine der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG entspr. Urkunde über den Zugang des Gesellschafterbeschlusses an den abberufenen Geschäftsführer H.; zur Behebung des Eintragungshindernisses ist eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden.
Gegen diese Beanstandung hat die Gesellschaft mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 22.5.2002 „Erinnerung” eingelegt, die die Rechtspflegerin des AG als Beschwerde behandelt hat, der sie nicht abgeholfen hat. Das LG hat die Beschwerde durch Beschl. v. 8.7.2002 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft, die sie mit Schriftsatz des Urkundennotars vom 25.7.2002 bei dem LG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 26 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Registergerichts hinsichtlich der eingangs genannten Beanstandung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der betroffenen Gesellschaft ausgegangen. Bei der Verfügung der Rechtspflegerin des Registergerichts vom 21.1.2002 handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.d. § 26 S. 2 HRV, die nach anerkannter Auffassung als anfechtbare Verfügung i.S.d. § 19 FGG zu behandeln ist. Die erhobene Beanstandung des fehlenden urkundlichen Nachweises des Zugangs des Gesellschafterbeschlusses an den abberufenen Geschäftsführer stellt sich als behebbares Eintragungshindernis dar und konnte deshalb Gegenstand einer Zwischenverfügung i.S.d. § 26 S. 2 HRV sein. Das LG hat ferner zu Recht die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) der Beteiligten bejaht, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.5.1998 und v. 16.5.2000 – 15 W 49/98 und 15 W 130/00 auch bei deklaratorischen Eintragungen zumindest auch der betroffenen Gesellschaft selbst zusteht.
In der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis, also die Frage, ob die nach § 39 Abs. 2 GmbHG der Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers H. beizufügenden Urkunden sich nicht lediglich auf den Gesellschafterbeschluss über seine Abberufung, sondern auch auf dessen „Zugang” bei dem abberufenen Geschäftsführer zu erstrecken haben.
Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung einer Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Das LG hat den Nachweis der Erklärung der Abberufung ggü. dem Geschäftsführer in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG mit der Begründung für erforderlich gehalten, die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis werde erst wirksam, wenn seine Abberufung dem bei der Beschlussfassung nicht anwesenden Geschäftsführer ggü. erklärt werde.
Dieser Auffassung kann sich der Senat i.E. nicht anschließe...