Leitsatz (amtlich)
Meldet ein Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes beim Registergericht zur Eintragung an, ist diesem nicht nur die Niederlegungserklärung selbst, sondern auch deren Zugang bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 7 T 3/03) |
AG Kleve (Beschluss vom 06.08.2003; Aktenzeichen 21 HRB X) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung des LG Kleve und die zugrunde liegende Entscheidung des AG Kleve (Löschung des Geschäftsführers O. im Handelsregister) werden aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 13.10.2003 auf Eintragung der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer wird zurückgewiesen.
Das AG wird angewiesen, ein Amtslöschungsverfahren gem. § 142 FGG einzuleiten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) wurde am 25.5.1999 als Geschäftsführer der im Rubrum genannten Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 9.10.2003 erklärte der Beteiligte zu 1) ggü. dem Registergericht, er habe erfahren, dass der Beteiligte zu 2) sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, ohne den Gesellschaftern Gelegenheit zu geben, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen; die Niederlegung sei zur Unzeit erfolgt. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9.10.2003 meldete der Beteiligte zu 2) - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Dem Antrag fügte er sein Kündigungsschreiben vom 30.6.2003 bei. Mit Zwischenverfügung vom 17.10.2003 setzte der Rechtspfleger bei dem AG Kleve - Registergericht - den Beteiligten zu 1) von dem Eintragungsantrag in Kenntnis und teilte weiterhin mit, es sei beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben. Am 19.11.2003 ist im Handelsregister antragsgemäß eingetragen worden, dass der Beteiligte zu 2) nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte zu 1) (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, die Niederlegungserklärung des Beteiligten zu 2) sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Der Eintragungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen, da der Zugang der Niederlegungserklärung dem Registergericht nicht nachgewiesen worden sei.
Das LG hat die (sofortige) Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LG wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde.
Durch Beschluss vom 6.8.2003 hat das AG Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Handelsregister eingetragen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG).
Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Geschäftsführer könne sein organschaftliches Amt - soweit die Satzung, wie hier, nichts Abweichendes regele - jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Form niederlegen, Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Niederlegung lägen nicht vor. Die Erklärung der Amtsniederlegung sei allerdings eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Beteiligte zu 1) müsse indes Kenntnis von der Niederlegung erhalten haben, da er sich wegen dieses Umstandes selbst mit Schreiben vom 9.10.2003 an das Registergericht gewandt habe. Spätestens durch die Zwischenverfügung des Registergerichts habe er von der Willenserklärung erfahren. Der Beteiligte zu 2) habe dem Registergericht ggü. nicht den Zugang der Amtsniederlegung in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachweisen müssen. Lediglich die Niederlegungserklärung selbst müsse in dieser Form nachgewiesen werden; wolle man auch den Zugang der Niederlegungserklärung in der Form öffentlicher Urkunden verlangen, würde die freie Form der Amtsniederlegung gefährdet, da das Bestellungsorgan den Zugang verhindern oder erschweren könne.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass trotz der Auflösung der Gesellschaft ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegeben ist, da die Gesellschaft gem. § 60 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG fortgesetzt werden könnte. Weiterhin hat das LG zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 2) sein Amt als Geschäftsführer ohne weitere Begründung niederlegen konnte. Von dieser empfangsbedürftigen Niederlegungserklärung hat der einzig verbliebene Gesellschafter, der Beteiligte zu 1), auch spätestens aufgrund der Zwischenverfügung des Registergerichts vom 17.10.2003 Kenntnis erhalten. Entgegen der Ansicht des LG war jedoch der Zugang der Niederlegungserklärung dem Registergericht in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen. Nach dieser Vorschrift sind der Anmeldung der Beendigung der Vertretungsbefug...