Leitsatz (amtlich)

Hat das AG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 13 F 60/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 113 FamFG, 127,567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragsgegners kann keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr zukommen, § 114 ZPO.

Durch den am 19.5.2011 erlassenen angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits durch einen am 2.5.2011 verkündeten Versäumnisbeschluss dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Den gegen letztgenannten Beschluss vom Antragsgegner selbst eingelegten Einspruch hat das AG durch Beschluss vom 10.8.2011 als unzulässig verworfen. Letztgenannter Beschluss wurde dem Antragsgegner am 12.8.2011 zugestellt. Ein Rechtsmittel hiergegen wurde seitens des Antragsgegners bis heute nicht eingelegt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des AG in der Hauptsache rechtskräftig ist. Da das AG jedoch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, darf nunmehr die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragsgegners vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache beurteilt werden, da die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in erster Instanz nicht mehr erfolgreich sein kann (vergleiche hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 47 und 127 Rz. 50).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923773

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