Leitsatz (amtlich)
1. Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.
2. Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung i.S.d. § 1789 BGB herbeizuführen.
Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 10.07.2013) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Münster vom 27.11.2012 ist eine Umgangspflegschaft zur Sicherstellung des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern M und I angeordnet worden. Der Beteiligte wurde zum Umgangspfleger bestellt. Die Verpflichtung erfolgte am 1.2.2013.
Mit Schreiben vom 29.4.2013 und 5.7.2013 hat der Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Zeit vom 11.12.2012 bis zum 2.4.2013 auf 1.808,65 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 10.7.2013 hat das AG - Familiengericht - die Vergütung auf 519,25 EUR festgesetzt. Der weiter gehende Vergütungsantrag wurde zurückgewiesen. Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers sei es, dass dieser unter persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt worden sei. Da der Beteiligte erst am 1.2.2013 verpflichtet worden sei, bestehe ein Vergütungsanspruch für den davor liegenden Zeitraum nicht.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er behauptet, dass eine zeitnahe Umsetzung seiner Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Es sei auch nicht die Aufgabe des Umgangspflegers, zeitnah für eine Bestallung zu sorgen.
II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat zu Recht die Vergütung auf einen Betrag von 519,25 EUR festgesetzt. Für den Zeitraum bis zu seiner Bestellung am 1.2.2013 besteht ein Anspruch des Beteiligten auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 FamFG nicht.
1. Voraussetzung für die Vergütung des Umgangspflegers ist dessen förmliche Bestellung in dessen persönlicher Anwesenheit (§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1789 BGB). Daran hat auch die Neufassung des § 1684 BGB zum 1.9.2009 nichts geändert. Zwar kann eine Umgangspflegschaft nunmehr auch durch den Familienrichter angeordnet werden. Damit ist jedoch das Erfordernis der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers nicht entfallen. Die Vorschrift des § 1915 BGB gilt für jede Form der Pflegschaft (Senat, Beschl. v. 22.1.2013 - 6 WF 161/12; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846). Dieses entspricht auch ausdrücklich der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308, 346). § 1915 BGB verweist auf die Vorschrift des § 1789 BGB, nach dessen eindeutigem Wortlaut eine Verpflichtung des Vormunds/Pflegers bei dessen persönlicher Anwesenheit zu erfolgen hat. Von einem Umgangspfleger, der im vorliegenden Fall auch noch Rechtsanwalt ist, kann erwartet werden, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch kennt.
2. Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich ist es anerkannt, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Vergütungsanspruch bestehen kann, wenn die vor der Bestellung entfaltete Tätigkeit durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden ist (Senat, Beschl. v. 22.1.2013 - 6 WF 161/12; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das AG den Beteiligten veranlasst hat, schon vor seiner Bestellung tätig zu werden. Zwar hat die zuständige Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 9.9.2013 angegeben, dass wegen der Gesamtsituation Eile bestand und es sinnvoll war, dass der Umgang sofort aufgenommen wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert worden werden, dass wegen der Dringlichkeit auch vorläufig auf eine Bestellung verzichtet werden kann. Da der Gesetzgeber eine förmliche Bestellung in persönlicher Anwesenheit des Pflegers normiert hat, kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch für den davor liegenden Zeitraum entstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn das Gericht bereits einen zeitnahen Umgangstermin bestimmt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 22.1.2013 - 6 WF 161/12) oder den Umgangspfleger zu einem Anhörungstermin geladen hat (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888) und eine vorherige Bestellung nicht möglich ist. Eine eindeutige entsprechende Aufforderung fehlt hier.
Der Beteiligte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass er rechtzeitig vom AG dazu aufgefordert wird, die Bestallungsurkunde entgegen zu nehmen. Vielmehr hätte sich der Beteiligte vor der Aufnahme seiner Tätigkeit von sich aus mit dem AG zwecks Durchführung seiner Verpflichtung in Verbind...