Leitsatz (amtlich)
Grundsätzliche entstehen Ansprüche des Umgangspflegers auf Vergütung erst ab dem Zeitpunkt seiner förmlichen Bestellung. Vergütungsansprüche für Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung kommen in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 242, 1789, 1915
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen 9 F 396/09 PF) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der im Verfahren 9 F 396/09 PF erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 31.1.2011 - "9 F 294/10 EAUG" teilweise dahin abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 2.975,42 EUR festgesetzt wird.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 830,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe des dem Beschwerdeführer als Umgangspfleger zustehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs.
Im Verfahren pp. SO ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 4.12.2009 Umgangspflegschaft an und beauftragte den Beschwerdeführer (im Folgenden: Umgangspfleger) mit der Pflegschaft.
An einer bereits zuvor auf den 14.12.2009 anberaumten mündlichen Anhörung der am Verfahren pp. SO Beteiligten nahm auch der Umgangspfleger teil, den das Familiengericht mit am 7.12.2009 ausgeführter Verfügung ebenfalls noch hinzugeladen hatte. In diesem Termin hielt das Familiengericht - u.a. - zu Protokoll nach "sehr intensiv[er]" Erörterung der Sach- und Rechtslage fest, dass sich alle Beteiligten darauf verständigt hätten, dass "möglichst schnell und regelmäßig Besuchskontakte zwischen Kind und Mutter stattfinden [sollen], begleitet durch den Umgangspfleger. Als erster Termin wird Freitag, der pp., in Aussicht genommen [...]. Die genaue Durchführung wird telefonisch geklärt werden. [...] Die Beteiligten sind sich darüber einig, das es im Endeffekt dem Umgangspfleger obliegt, die genauen Umstände jedes Umgangskontaktes in Absprache mit den unmittelbar Beteiligten [...] festzulegen." Ferner ergänzte das Familiengericht seinen Beschluss vom 4.12.2009 dahin, dass der Umgangspfleger seine Aufgabe berufsmäßig übernehme.
Mit Beschluss vom 26.1.2010 ergänzte das Familiengericht seinen Beschluss vom 4.12.2009 dahin, dass zu den Aufgaben des Umgangspflegers auch die Begleitung der Umgangskontakte selbst gehöre.
Am 29.1.2010 bestellte und bestallte das Familiengericht - Rechtspfleger - den Umgangspfleger.
Im vorliegenden Vergütungsverfahren hat der Umgangspfleger mit am 30.12.2010 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben vom 28.12.2010 Vergütung und Aufwendungsersatz i.H.v. 2.985,39 EUR für Tätigkeiten begehrt, die er im Zeitraum 11.12.2009 bis 29.10.2010 erbracht hat.
Nach Anhörung der Landeskasse hat der Rechtspfleger durch den angefochtenen Beschl. v. 31.1.2011 - "9 F pp. -, auf den Bezug genommen wird, die dem Umgangspfleger aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung und Aufwendungsersatz auf 2.154,90 EUR festgesetzt und den weiter-gehenden Antrag zurückgewiesen. Dabei hat es die vom Umgangspfleger für die Zeit vom 11.12.2009 bis 12.1.2010 geltend gemachten Ansprüche samt teilweise darauf entfallender Umsatzsteuer abgesetzt, weil eine Bestellung des Umgangspflegers erst am 29.1.2010 erfolgt sei und vor dieser Bestellung ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nicht bestehe.
Mit seiner Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat und um deren Zurückweisung die Landeskasse bittet, verfolgt der Umgangspfleger seinen Festsetzungsantrag unter Berufung auf Treu und Glauben vollumfänglich weiter.
Dem Senat hat die Akte 9 F pp. des AG Homburg vorgelegen.
II. Die gegen eine Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 2011, 307; inzident auch OLG München FamRZ 2011, 998) in einer Familiensache nach § 111 Nr. 2 FamFG gerichtete und daher nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde - bezüglich derer eine Nichtabhilfe nicht veranlasst gewesen ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG) - ist zulässig, insbesondere ist die Erwachsenheitssumme des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.
In der Sache hat die Beschwerde ganz überwiegend Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung des Umgangspflegers auf 2.975,42 EUR.
Der Anspruch des Umgangspflegers folgt - ohne dass auf etwaige, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zurückgegriffen werden müsste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.1.2005 - 6 WF 56/04 -; v. 22.3.2005 - 6 WF 6/05; KG ZKJ 2006, 472; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2002, 232) - aus § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB i.V.m. § 277 FamFG i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB. Die insoweit erforderliche Feststellung, dass der Umgangspfleger seine Pflegschaft berufsmäßig führt, ist ebenso wie die Erstreckung seines Aufgabenkreises auch auf die Begleitung des Umgangs selbst mit - den Beschluss des Familiengerichts vom ...