Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird.
2. Geht es in dem Verfahren um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, ist die Abgabe nach § 4 FamFG an das Gericht, in dem sich das Kind bei Einreichung des Antrages aufhält, gerechtfertigt. Durch die Regelung des § 88 FamFG soll vor allem erreicht werden, dass das ortsnahe Gericht zusammen mit dem Jugendamt die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen weiteren Ermittlungen vornehmen kann.
Normenkette
FamFG § 2 Abs. 2, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4, § 88 Abs. 1, § 152 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 114 F 1259/13) |
AG Warstein (Aktenzeichen 3a F 116/13) |
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der Kinder M, geboren am xx. xx. 2006, und O, geboren am xx. xx. 2008. In dem Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Dortmund - 114 F 1778/12 - schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin am 25.4.2012 einen Vergleich dahingehend, dass der Antragsteller das Recht haben sollte, die gemeinsamen Kinder jeden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen.
In der Folgezeit zog die Antragsgegnerin in den Bezirk des AG - Familiengericht - Warstein.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe aufgrund des Umzugs der Antragsgegnerin in Richtung Y das Umgangsrecht nicht mehr ausüben können. Eine neue Anschrift habe sie nicht mitgeteilt. Die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten jedoch mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr verträten und eine neue Anschrift ihnen nicht bekannt sei. Überdies sei auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage erfolglos geblieben, da die Antragsgegnerin eine Kontaktsperre habe eintragen lassen. Er habe auch die Jugendhilfe der Stadt Y gebeten, ihm behilflich zu sein; auch dort seien entsprechende Bemühungen erfolglos gewesen. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Jugendhilfe habe ihm mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihm weder ihren Wohnort mitteilen wolle noch wünsche, dass Umgang zwischen ihm und den Kindern stattfinde. Insofern lehne die Antragsgegnerin ein Umgangsrecht rigoros ab.
Der Antragsgegner hat mit beim AG - Familiengericht - Dortmund am 7.3.2013 eingegangenem Antrag beantragt, der Antragsgegnerin wegen schuldhaften Verstoßes gegen die in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.4.2012, AG - Familiengericht - Dortmund, 114 F 1778/12, getroffene und gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.
Das AG - Familiengericht - Dortmund hat mit Verfügung vom 11.3.2013 die Akte zuständigkeitshalber an das AG - Familiengericht - Warstein mit dem Hinweis übersandt, dass die Antragsgegnerin im Bezirk des AG Warstein lebe.
Das AG Warstein hat eine Einwohnermeldeamtsanfrage veranlasst; in der entsprechenden Auskunft aus dem Melderegister vom 19.3.2013 wurde mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nicht in der Stadt Y gemeldet sei. Das AG Warstein hat sodann die Akte dem AG Dortmund zuständigkeitshalber zurückgesandt.
Auf entsprechende Aufforderung des AG Dortmund teilte der Antragsteller mit, dass die letzte bekannte Anschrift der Antragsgegnerin in Y sei. Auf entsprechende Aufforderung des AG Dortmund teilte der Bürgermeister der Stadt Y unter dem 25.4.2013 mit, dass die aktuelle Adresse der Antragsgegnerin in Y sei.
Das AG - Familiengericht - Dortmund übermittelte mit Verfügung vom 2.5.2013 unter Hinweis auf die neue Anschrift der Antragsgegnerin die Akte zuständigkeitshalber dem AG - Familiengericht - Warstein. Mit Verfügung vom 13.5.2013 sandte das AG - Familiengericht - Warstein die Akte mit dem Hinweis, es sei für das Vollstreckungsverfahren nicht zuständig, an das AG - Familiengericht - Dortmund zurück.
Mit Beschluss vom 11.6.2013 hat das AG - Familiengericht - Dortmund das Verfahren von Amts wegen an das AG - Familiengericht - Warstein mit der Begründung verwiesen, dass der Antragsteller die Verhängung von Ordnungsgeld wegen der Nichtgewährung von Umgang beantragt habe und die Antragsgegnerin gemeinsam mit den Kindern in Y wohne, so dass das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des betroffenen Kindes, mithin das AG Warstein, gem. § 88 FamFG zuständig sei. Mit Verfügung vom 20.6.2013 hat das AG - Familiengericht - Warstein eine Übernahme abgelehnt, da es sich um keinen Fall des § 88 FamFG handele.
Mit Verfügung vom 16.8.2013 hat das AG - Familiengericht - Dortmund die Akte zuständigkeitshalber an das AG - Familiengericht - Warstein mit der Begründung übersandt, dass der Verweisungsbeschluss vom 11.6.2013 bindend und es unschädlich sei, dass k...