Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Rubrum einer Verteidigervollmacht lediglich der Name der Anwaltskanzlei bzw. Anwaltssozietät als solcher aufgeführt, erfasst die Vollmacht grundsätzlich alle der Kanzlei bzw. Sozietät angehörenden Rechtsanwälte.
2. Hat der Betroffene eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet und haben sich indes höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (Anschluss an OLG Hamm, MDR 1980, 513; OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2003 - Ss 169/03 - ≪juris≫; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2002 - 4b Ss 431/01 - ≪juris≫; a.A. AG Stadthagen, BeckRS 2009, 06724).
Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 873/10) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 27. Oktober 2011 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Zusatz:
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustellung eines Bußgeldbescheides wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) an eine Anwaltssozietät als solche adressiert werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Hat der Betroffene eine alle Rechtsanwälte einer aus mehr als drei Rechtsanwälten bestehenden Anwaltssozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet - eine derartige Vollmacht liegt auch vor, wenn im Vollmachtsrubrum nicht alle Rechtsanwälte namentlich genannt sind, sondern nur die Kanzlei- bzw. Sozietätsbezeichnung als solche aufgeführt ist - und haben sich höchstens drei dieser Anwälte (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen nach §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (vgl. OLG Hamm, MDR 1980, 513; OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2003
- Ss 169/03 - ≪juris≫; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2002
- 4b Ss 431/01 - ≪juris≫). Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Falle - die im Rubrum der Vollmachtsurkunde genannte Anwaltssozietät aus lediglich drei Rechtsanwälten besteht und sich lediglich einer der Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt hat. Die abweichende Auffassung des Amtsgerichts T (BeckRS 2009, 06724), das sich in seiner Entscheidung mit den oben zitierten oberlandesgerichtlichen Beschlüssen nicht auseinandergesetzt hat, ist kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen
Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Adressierung des Bußgeldbescheides an die "Anwaltskanzlei A Partner" begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken.
Fundstellen
Haufe-Index 3017677 |
NStZ-RR 2013, 23 |
NZV 2013, 153 |
NZV 2013, 6 |
StRR 2012, 226 |
VRR 2012, 313 |