Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 O 199/17) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31.01.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 09.12.2015 auf dem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich I-Straße/H-Straße in F ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt befand der Kläger sich mit seinem Fahrrad auf dem Fußgängerüberweg, der im Bereich der L-Brücke über die zur I-Straße führende Rechtsabbiegespur führt. Ob der Kläger den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrrad befuhr oder - wie er behauptet - diesen auf dem Fahrrad sitzend, sich mit den Füßen vom Boden abstoßend, rollend überquerte, ist zwischen den Parteien streitig. Zur gleichen Zeit befuhr Herr L2 mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Volvo S40, amtliches Kennzeichen ...-... ..., die L-Brücke und bog sodann auf die Rechtsabbiegespur in Richtung I-Straße ab. Auf dem Fußgängerüberweg kam es zur Kollision. Der PKW stieß mit der Front gegen das Hinterrad des Fahrrads, wodurch der Kläger zu Boden stürzte. Dabei erlitt er eine BWK3-Fraktur und wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung verblieb.
Gemäß Schreiben vom 08.02.2016 (Bl. 81 der Akten) zahlte die Beklagte auf die Schäden an der Kleidung des Klägers einen Betrag von 150,00 EUR. Außerdem regulierte sie die Reparaturkosten für das Fahrrad i.H.v. 50 %, was einem Betrag von 91,35 EUR entsprach (Bl. 82 der Akten). Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR.
Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Das Landgericht hat den Zeugen L2 vernommen und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.12.2015. Der Kläger müsse sich selbst einen gewichtigen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO vorwerfen lassen. Als Radfahrer habe er den Fußgängerüberweg nicht befahren dürfen. Der Fußgängerüberweg diene ausschließlich dem Schutz von Fußgängern und nicht dem von Radfahrern, die die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Fahrbahn nutzen müssten. Wolle er den Überweg benutzen, so habe er vom Fahrrad absteigen und sein Fahrrad schieben müssen. Selbst wenn der Kläger sich, wie er behauptet, auf dem Fahrrad sitzend mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt hätte, wäre dies dem Fahren unter Benutzung der Pedale gleich zu bewerten, da er sich auch vom Boden abstoßend immer noch rollend und nicht gehend, wie ein Fußgänger, und damit schneller als ein solcher, bewegt habe. Im Übrigen sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Kläger tatsächlich im eigentlichen Sinne mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen gefahren sei. Der Kläger habe nicht nur am Unfallort gegenüber den Polizeibeamten davon gesprochen, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, wobei ihm noch eine verletzungsbedingte Unbedarftheit zugebilligt werden könne. Er habe auch in seiner in einigem zeitlichen Abstand zum Unfall verfassten schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei vom 19.12.2015 erklärt, den Zebrastreifen überfahren zu haben. Wenn der Kläger dies in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung damit erklärt habe, dass er bewusst nicht darauf hingewiesen habe, dass er sich mit den Füßen abstoßend fortbewegt habe, weil er befürchtet habe, das könne ihm als Fehler ausgelegt werden, so zeige dies nur die Flexibilität des Klägers im Umgang mit der Wahrheit. Seine erstmals in der Klageschrift gegebene Darstellung, sich vom Boden abstoßend bewegt zu haben, sei daher wenig glaubhaft. Letztlich komme es darauf aber, wie ausgeführt, nicht entscheidend an. Beide Fahrweisen seien auf dem Zebrastreifen wegen der gegenüber einem Fußgänger in jedem Fall deutlich höheren Geschwindigkeit in besonderer Weise gefahrenträchtig gewesen.
Auch dem Zeugen L2 falle ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Er hätte bei Befahren der Rechtsabbiegespur angesichts der beiderseits der Fahrbahn aufgestellten, auf das Vorhandensein des Zebrastreifens hinweisenden Verkehrszeichen Nr. 350 besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen müssen. Dann hätte ihm auch der Kläger auf dem Fahrrad auffallen müssen. Das Gericht bewerte die Verkehrsverstöße beider P...