Verfahrensgang

AG Coesfeld (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 5 F 254/99)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Familiengericht den Klägern in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit versagt hat, als rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1999 geltend gemacht wird. Den Ausführungen des Familiengerichts ist lediglich hinzuzufügen, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs der Kläger auf das Sozialamt nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG unabhängig davon ist, ob die Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum zu Recht auf Darlehensbasis erfolgt sind. Die diesbezügliche Streitfrage zwischen der gesetzlichen Vertreterin der Kläger und dem Sozialamt des Kreises … die zur Zeit Gegenstand eines. Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ist, ist für die hier maßgebliche Frage der Aktivlegitimation der Kläger ohne Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kommt ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe auch dann in Betracht, wenn dieser die Hilfe als Darlehen erbringt, da auch die Darlehensvergabe eine Hilfegewährung i.S.d. BSHG ist. Geht im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung ein Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG über, muß sich der Träger der Sozialhilfe zunächst an den Unterhaltspflichtigen halten und diesen zur Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen heranziehen. Erlangt der Träger der Sozialhilfe auf diese Weise seine Aufwendungen in vollem Umfang vom Unterhaltspflichtigen zurück, kann er den Hilfeempfänger auf Rückzahlung des Darlehens nicht mehr in Anspruch nehmen (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl. 1997, § 15 b Rdn. 14). Hieraus folgt weiter, daß für den Fall des Scheiterns der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kläger für die Vergangenheit allein an der fehlenden Rückabtretung seitens des Sozialamtes die Kläger berechtigt sind, gegenüber dem Darlehensrückforderungsanspruch des Sozialamtes den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben.

 

Unterschriften

Fischer, Schlemm, Finke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1747936

FamRZ 2001, 1237

OLGR Hamm 2001, 129

info-also 2002, 87

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