Leitsatz (amtlich)
1) Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer.
2) Ist dieser minderjährig, bedarf es zu dieser Erklärung des Testamentsvollstreckers nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.
Normenkette
BGB §§ 181, 2208, 2223
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen 3 T 379+380/09) |
AG Meinerzhagen (Beschluss vom 15.07.2009; Aktenzeichen VA-1718-14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Meinerzhagen vom 15.7.2009 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der am 6.1.2009 in T2 verstorbenen M geb. I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Beteiligten zu 2). Aus der Ehe ist die am 5.9.2000 geborene M2 hervorgegangen.
Die Erblasserin ist im Wohnungsgrundbuch von W Blatt 1718 neben ihrem Bruder N2 zu 1/2 Anteil als Miteigentümerin zu 43,86/1000 des Grundstücks Gemarkung W Flur 42 Flurstück 838 eingetragen. Das Miteigentum ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 nebst Kellerraum Nr. 9 des Aufteilungsplans. Ferner ist sie in dem Wohnungsgrundbuch von W Blatt 1724 als Miteigentümerin zu 70,33/1000 Anteil an dem Grundstück Gemarkung W Flur 42 Flurstück 838 eingetragen. Das Miteigentum ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 15 nebst Kellerraum Nr. 15 des Aufteilungsplans.
In dem gemeinschaftlichen Testament vom 17.10.2003 setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 2) zu ihrem Erben ein und ordnete die Nacherbfolge zugunsten der gemeinsamen Tochter an. Diese bedachte sie ferner mit einem Vermächtnis, bestehend aus dem vorgenannten Grundbesitz. Dem Beteiligten zu 2) sollte an der Eigentumswohnung Nr. 15 ein Wohnungsrecht eingeräumt werden, befristet bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter. Das Vermächtnis sollte innerhalb von drei Monaten nach Testamentseröffnung zu erfüllen sein. Schließlich ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung für den Fall ihres Erstversterbens an und bestimmte die Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin mit folgendem Aufgabenbereich:
"Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, zunächst die Nacherbenrechte gem. § 2222 BGB wahrzunehmen und darüber hinaus die beim Tode von M geb. I angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die der Vermächtnisanordnung unterliegenden Vermögenswerte solange zu verwalten, bis der Vermächtnisnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat."
Das Testament wurde am 22.1.2009 vor dem Amtsgericht Meinerzhagen zu 2 IV 9/09 eröffnet. Der Beteiligten zu 1) wurde am 9.4.2009 ein Testamentsvollstreckerzeugnis und dem Beteiligten zu 2) ein Erbschein erteilt, jeweils mit dem vorgenannten Inhalt.
Zur Erfüllung der Vermächtnisanordnungen schlossen die Beteiligten am 18.5.2009 zu UR-Nr. 226/2009 des Notars Dr. T in B einen Vermächtniserfüllungsvertrag. Dieser sah die Übertragung der Wohnungseigentume auf die Tochter M2 sowie die Bestellung des Wohnungsrechts für den Beteiligten zu 2) und die Eintragung von Testamentsvollstreckervermerken vor. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Beteiligte zu 1) nach dem Inhalt der angeordneten Testamentsvollstreckung das Vermächtnis zugunsten der Tochter ohne deren Mitwirkung und ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters, des Beteiligten zu 2), erfüllen könne. Dementsprechend erklärte die Beteiligte zu 1) den Eigentumsübergang mit ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligten zu 2) in seinem und im Namen der Tochter und bewilligte und beantragte die Grundbucheintragung. Ferner bewilligte die Beteiligte zu 1) und beantragte der Beteiligte zu 2) die Eintragung des Wohnungsrechts. Die Beteiligte zu 1) beantragte auch die Eintragung von Testamentsvollstreckervermerken.
Unter dem 20.5.2009 reichte der Notar die erste Ausfertigung dieser Urkunde bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Meinerzhagen ein und beantragte die Grundbucheintragungen nach § 15 GBO.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Verfügung vom 27.5.2009, dass die Auflassung an die minderjährige Tochter der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters und das Verpflichtungsgeschäft der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Durch Beschluss vom 15.7.2009 wies es die Eintragungsanträge zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten vom 23.7.2009, der das Grundbuchamt mit Verfügung vom 28.8.2009 insoweit abhalf, als eine fehlende familiengerichtliche Genehmigung nicht mehr beanstandet wurde. Im Übrigen hielt das Grundbuchamt an seiner Auffassung fest.
Das Landgericht wies die Beschwerde durch Beschluss vom 23.10.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde vom 20.11.2009.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1, 80 Abs. 1 GBO a.F., die auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung finden (Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG), statthaft sowie...