Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 39 F 42/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt aufrechterhalten, soweit hiermit den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. den §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie darüber hinaus der Kindesmutter das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C, geb. am ...07.2017, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 wird aufgehoben, soweit hiermit dem Kindesvater das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für C, geb. am ...07.2017, vorläufig entzogen worden ist.
II. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Senat entscheidet wie angekündigt in der Sache selbst gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da eine solche im ersten Rechtszug bereits erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde hat nach dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten unter Berücksichtigung der nachgelassenen Stellungnahmen der Beteiligten vom 06.07.2018, 11.07.2018 und 12.07.2018 weitgehend keinen Erfolg.
B. Die Beschwerde des Kindesvaters ist gem. den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die aufgrund mündlicher Anhörung vom 13.04.2018 ergangene einstweilige Anordnungsentscheidung zum Sorgerecht des Familiengerichts vom 08.05.2018 statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegt worden. Demgegenüber ist der ursprünglich im schriftlichen Verfahren ergangene einstweilige Anordnungsbeschluss vom 12.03.2018, dessen unterbliebene Zustellung an ihn der Kindesvater mit der Beschwerde rügt und gegen den er selbstständige Beschwerde-angriffe führt, gem. § 57 FamFG kein statthafter Beschwerdegegenstand. Vielmehr ist der Inhalt jenes Beschlusses für das Beschwerdeverfahren nur insoweit relevant, als das Familiengericht ihn aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG ausdrücklich aufrechterhalten hat. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 08.05.2018 ist in der Sache selbst weitgehend unbegründet.
I. Gegenstand der Beschwerde des Kindesvaters ist ausschließlich sein Sorgerecht. Dies ergibt eine Auslegung der Beschwerde. Nur insoweit ist er nämlich i. S. d. § 59 FamFG beschwerdebefugt. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss auch der Kindesmutter das Sorgerecht teilweise vorläufig entzogen worden ist, ist er hierdurch nicht in seinen Rechten i. S. d. § 59 FamFG beeinträchtigt. Bei einem Erfolg seiner Beschwerde würde er nämlich - die Wirksamkeit des Sorgerechtsentzugs bzgl. der Kindesmutter vorausgesetzt - gemäß § 1680 Abs. 3 BGB alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge werden. Das Sorgerecht der Kindesmutter ist insoweit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
II. In der Sache hat die Beschwerde des Kindesvaters in ganz überwiegendem Ausmaß keinen Erfolg. Das Familiengericht hat weitgehend zu Recht angenommen, dass bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 49 ff., 26, 31 FamFG gebotenen summarischen Prüfung in Bezug auf den Kindesvater die Voraussetzungen für den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gemäß den §§ 1666, 1666a BGB vorliegen. Das Familiengericht hat den teilweisen vorläufigen Sorgerechtsentzug gegenüber dem Kindesvater durch den - den Beschluss vom 12.03.2018 nach mündlicher Verhandlung vom 13.04.2018 aufrechterhaltenden - Beschluss vom 08.05.2018 im Ergebnis weitgehend zu Recht angeordnet.
1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Sachverhaltsschilderung und die rechtliche Würdigung in seinem umfassenden Hinweisbeschluss vom 22.06.2018 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
2. Die innerhalb der nachgelassenen Stellungnahmefrist eingereichten Schriftsätze des Kindesvaters vom 06.07.2018, des Verfahrensbeistandes vom 11.07.2018 und des Vertreters des Jugendamtes der Stadt N vom 12.07.2018 führen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung.
a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen, weil bereits der vorläufige Entzug der Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt. Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende ...