Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 500,00 DM (Mindestwert) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch notariellen Vertrag vom 10.06.1991 verkaufte Herr … an die Beteiligte zu 2) einen Miteigentumsanteil von 165/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung …, Flur … Flurstück … zur Größe von 863 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im I. Obergeschoß rechts mit Kellerraum Nr. III des Aufteilungsplanes und dem ausschließlichen Benutzungsrecht an einem Stellplatz zum Kaufpreis von 166.000,00 DM (Urkundenrolle Nr. … des Notas …). In § 7 Ziffer 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es:
„Nach Hinweis auf gesetzliche Vorkaufsrechte wird der Notar beauftragt und ermächtigt, den Verkauf der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und deren Erklärung wegen gesetzlicher Vorkaufsrechte entgegenzunehmen.”
Der Notar holte vom Stadtdirektor der Stadt … Negativerklärungen nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 32 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ein. Unter dem 24.02.1992 erteilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 1.735,65 DM. Dabei brachte er eine 5/10 Vollzugsgebühr gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 KostO in Höhe von insgesamt 190,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz. Auf diese Kostenberechnung hat die Beteiligte zu 2) 1.644,45 DM gezahlt.
Der Präsident des Landgerichts Münster hat diese Kostenberechnung in Bezug auf die Vollzugsgebühr beanstandet und die Meinung vertreten, § 32 DSchG NRW enthalte im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie § 24 Abs. 2 BauGB, woraus der Schluß gezogen werden müsse, daß bei der Veräußerung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auch ein Negativattest nach dem DSchG NRW nicht erforderlich sei.
Der Beteiligte zu 1) hat diese Beanstandung nicht anerkannt und geltend gemacht: Die im Hinblick auf das WEG vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen im BauGB seien vom Landesgesetzgeber für das DSchG NRW nicht übernommen worden. Von den Grundbuchrechtspflegern würden teils ausnahmslos, teilweise bei bestehenden Anhaltspunkten für ältere Objekte Negativatteste nach dem DSchG NRW verlangt.
Der Beteiligte zu 1) hat seine Kostenberechnung vom 24.02.1992 im Wege der Weisungsbeschwerde gemäß § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO zur Überprüfung durch das Landgericht gestellt.
Das Landgericht hat den Präsidenten des Landgerichts Münster als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und die Beteiligte zu 2) gehört. Diese hat außer der Vollzugsgebühr die Höhe der berechneten Schreibauslagen im Hinblick auf von dem Beteiligten zu 1) berechnete Entwürfe beanstandet. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, daß die Entwürfe bereits für vier vom Beteiligten zu 1) beurkundete Wohnungskäufe, die zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen Urkundsgeschäft gelegen hätten, benutzt worden seien. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin auf Schreibauslagen für 33 Kopien einschließlich Mehrwertsteuer, insgesamt 11,29 DM verzichtet.
Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO angefallen sei, da die Einholung eines Negativattestes nach dem DSchG NRW erforderlich gewesen sei. Dementsprechend hat es unter Abänderung der Kostenrechnung hinsichtlich der Schreibauslagen in dem von der Beteiligten zu 2) beanstandeten und dem Beteiligten zu 1) durch Verzicht anerkannten Umfang die Beschwerde durch Beschluß vom 22.10.1992 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen die am 04.11.1992 formlos abgesandte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit am 13.11.1992 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 08.11.1992 weitere Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet die Abweichung der Kostenberechnung vom 24.02.1992 von einem „Kostenvoranschlag” vom 06.06.1991 und insbesondere die darin enthaltene Vollzugsgebühr. Insoweit macht sie geltend, daß dem Beteiligten zu 1) aus 4 vorausgegangenen. Kaufverträge derselben Wohnungseigentumsanlage betreffenden Urkundsgeschäften, die er von Dezember 1990 bis April 1991 getätigt habe, bekannt gewesen sei, daß ein Negativattest nach dem DSchG NRW für die im Jahre 1982 errichtete, im selben Jahr in Wohnungseigentum mit 6 Wohneinheiten aufgeteilte Wohnanlage nicht erforderlich sei.
Der Beteiligte zu 1) tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht nach § 156 Abs. 2 KostO statthaft und im übrigen fristgerecht eingelegt. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO).
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 156 Abs. 5 S. 1 KostO vorliegen. Allerdings setzt die gesetzliche Vorschrift voraus, daß die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars diesem gegenüber die Weisung ...