Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikation von Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse als eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung
Leitsatz (redaktionell)
Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse sind als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 109 F 183/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.
Gründe
I. Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der C Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 59,52 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.9.2003 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M übertragen hat, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 10,59 EUR zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet hat. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist das FamG davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des AG - FamG - Essen vom 14.6.2005, Aktenzeichen 109 F 183/05, dahingehend abzuändern, dass nur Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 6,42 EUR zu Lasten der Pensionskasse E auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M begründet werden.
Zur Begründung führt sie aus, das FamG habe die durch die Pensionskasse gewährte Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt. Die Entscheidung des BGH vom 7.7.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) - auf die sich das erstinstanzliche Urteil beruft - betreffe lediglich Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Sie - die Beschwerdeführerin - sei keine solche Zusatzversorgung, sondern eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse (§ 2 Abs. 3 BetrAVG). Bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse habe das FamG den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei auch im Leistungsstadium als statisch zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer statischen Versorgung liege die Versorgungsrente des Ehemannes bei 12,845515 EUR, so dass das analoge Quasisplitting nur i.H.v. 6,42 EUR durchzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe sie von der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch gemacht und diese in § 57 der PK-Satzung umgesetzt. Im Übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungsstadium nicht zu rechnen. Die durchschnittliche lineare Steigerung im Zeitraum 1996 bis 2010 werde voraussichtlich deutlich unter 0,5 % liegen, da die Besonderheit bestehe, dass die Pensionskasse infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 1.1.2006 ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliere und in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werde. Als solcher müsse sie dann die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53c VAG erfüllen, wofür sie einen Betrag von rund 24 Mio. EUR aufbringen müsse. Dies würde die zukünftig verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten in den nächsten Jahren vollständig aufzehren.
II. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn bei der Rentenanwartschaft der Pensionskasse E handelt es sich - wie das FamG zutreffend festgestellt hat - um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.
Das FamG hat die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als im Leistungsstadium volldynamisch angesehen. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der vom FamG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH vom 7.7.2004, FamRZ 2004, 1474 ff., denn diese Entscheidung betrifft öffentliche Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn. Insoweit weist die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin...