Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Dynamisierung von Betriebsrenten und Ansprüchen aus Pensionskassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Volldynamik kommt in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt. Ein Vergleichszeitraum von sieben Jahren ist angemessen und ausreichend.

2. Die Einschätzung der zukünftigen Anrechensentwicklung kann im Einzelfall auch von der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens beeinflusst werden.

3. Eine zuverlässige Prognose, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln werden, kann ebensowenig vorgenommen werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten.

 

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1, 3 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 101 F 38/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen XII ZB 188/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings und des erweiterten Splittings wegen einer Betriebsrente des Antragsgegners bei der F Verkehrs-AG insgesamt von dessen Rentenversicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt S Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 120,17 EUR (119,055 EUR+1,115 EUR) bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2005 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 13,54 EUR zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E F- und T, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin ist es davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des AG - FamG - Essen vom 5.7.2005, Aktenzeichen 101 F 38/05, dahingehend abzuändern, dass lediglich Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 8,20 EUR zu Lasten der Pensionskasse E F- und T auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet werden.

Zur Begründung führt sie aus, das FamG habe die durch die Pensionskasse gewährte Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt. Die Entscheidung des BGH vom 7.7.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) - auf die sich das erstinstanzliche Urteil beruft - betreffe lediglich Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Sie - die Beschwerdeführerin - sei keine solche Zusatzversorgung, sondern eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse (§ 2 Abs. 3 BetrAVG). Bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse habe das FamG den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei auch im Leistungsstadium als statisch zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer statischen Versorgung liege die Versorgungsrente des Ehemannes bei 16,405743 EUR, so dass das analoge Quasisplitting nur i.H.v. monatlich 8,20 EUR durchzuführen sei.

Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe sie von der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch gemacht und diese in § 57 der PK-Satzung umgesetzt. Im Übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungsstadium nicht zu rechnen. Die durchschnittliche lineare Steigerung im Zeitraum 1996 bis 2010 werde voraussichtlich deutlich unter 0,5 % liegen, da die Besonderheit bestehe, dass die Pensionskasse infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 1.1.2006 ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliere und in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werde. Als solcher müsse sie dann die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53c VAG erfüllen, wofür sie einen Betrag von rund 24 Mio. EUR aufbringen müsse. Dies würde die zukünftig verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten in den nächsten Jahren vollständig aufzehren.

II. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn bei der Rentenanwartschaft der Pe...

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