Leitsatz (amtlich)

Ein Verein kann durch Sitzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 32, 40

 

Verfahrensgang

AG Iserlohn (Aktenzeichen VR 30347)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Verein "B" wurde am 21.2.2001 gegründet. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen bundesweit über das Medium Internet. Dabei soll der Satzungszweck insbesondere über seine Präsenz im Internet verwirklicht werden. Dazu bietet der Verein Informationen auf einer dafür eingerichteten Internetseite zur Verfügung. Eine Kontaktaufnahme zum Verein kann auch über das Internet erfolgen.

Am 12.3.2011 fand in N-Heed eine Mitgliederversammlung statt. Unter Top 5 wurde einstimmig beschlossen, dass die §§ 4, 5, 8, 9, 11,12, 13, 14 und 15 der Satzung geändert werden.

In § 11 der Neufassung heißt es wie folgt:

(1) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlung per Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der Email bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

(3) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.

Durch Beschluss vom 17.6.2011 wies das Registergericht den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurück.

Das AG vertritt die Auffassung, dass eine Eintragung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unzulässig sei, da dies der Satzung widerspreche. Zu beanstanden sei auch die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung. Es fehle eine klare Bestimmung, da reale und virtuelle Versammlungen möglich seien. Ferner bestünden auch Bedenken gegen die vorgesehene Form der "Onlineversammlung". Auch wenn ein spezieller Chat-Raum verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Person Zugang verschafft und sich als Mitglied ausgibt. Des Weiteren könne auch nicht festgestellt werden, ob die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber habe der Versammlung der Mitglieder als Hauptentscheidungsorgan eine besondere Stellung im Vereinsleben zugedacht, der auch durch das physische Zusammenkommen Rechnung getragen werde. Allein wegen § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG könne auf eine physische Präsens nicht verzichtet werden. Ferner sei zu beanstanden, dass nicht mehr geregelt werde, wer ordentliches Mitglied des Vereins sei. Auch sei eine Eintragung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unzulässig, da dies der Satzung widerspreche.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verein mit seiner Beschwerde. Die Form der Mitgliederversammlung sei durch § 11 der Satzung ausreichend klar bestimmt. Vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung würden die Mitglieder in der Einladung jeweils darauf hingewiesen, ob die Versammlung real oder virtuell durchgeführt werde. Des Weiteren sei auch die Sicherheit der Onlineversammlungen gewährleistet. Durch die Verwendung eines speziellen Chat-Raums mit Passwörtern sei das Risiko, dass sich eine vereinsfremde Person Zugang zu den Räumen verschafft, auf ein Minimum reduziert.

Schließlich sei auch § 4 der Satzung nicht zu beanstanden. Bei der Abänderung handele es sich lediglich um eine redaktionelle Bearbeitung. Die Gründungsmitglieder des Vereins seien im Laufe der Zeit alle aus dem ...

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