Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr bei Erledigungsbesprechung in erstinstanzlichen Familienstreitsachen

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden in einer Familienstreitsache (hier: Unterhaltsverfahren) zwischen den Anwälten der Beteiligten Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt und wird daraufhin ein Vergleich geschlossen, erhalten die beteiligten Anwälte eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128 Abs. 1; RVG VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3; RVG VV Anm. I Nr. 1 zu Nr. 3104

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Beschluss vom 28.07.2010; Aktenzeichen 34 F 482/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des AG - Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des AG - Familiengericht - Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 EUR festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das AG gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 446,13 EUR zzgl. Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) i.H.v. 327,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer hat das AG abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 569 ZPO) und begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.

Wie unstreitig ist, hat zwischen den Anwälten der Beteiligten vor Abschluss des Vergleichs ein Telefonat über dessen Inhalt stattgefunden. Dieses Telefonat ist als eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 3. Alternative RVG-VV zu werten.

Der Umstand, dass nach der vom AG zitiertenRechtsprechung des BGH durch eine Besprechung der Anwälte eineTerminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da hier ein solches Verfahren vorliegt.

In sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., Rz. 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs. 1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber, a.a.O.). Dementsprechend geht auch die kostenrechtliche Fachliteratur (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rz. 106) ohne weiteres davon aus, dass auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH in Familienstreitsachen jedenfalls in der ersten Instanz eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 3. Alternative RVG-VV entstehen kann.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2625589

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