Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 31.08.2012; Aktenzeichen 22 StVK 278/12)

LG Krefeld (Entscheidung vom 31.08.2012; Aktenzeichen 22 StVK 279/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • 2.

    Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 31.08.2012 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der JVA X. Mit Schriftsätzen vom 31.05.2012 hat er gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld auf gerichtliche Entscheidung angetragen und die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte sowie das Unterlassen der Postkontrolle durch die JVA begehrt. Zudem hat er sich gegen die Postlaufzeiten in der JVA X gewandt.

Das Akteneinsichtsgesuch hat er u.a. damit begründet, er benötige die Akteneinsicht zum weiteren Vortrag in einem Zivilrechtsstreit vor dem LG L (###########).

Mit Verfügung vom 04.07.2012 wies die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller darauf hin, dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ermangele es an der Angabe, wann gegenüber wem auf Akteneinsicht angetragen worden sei und wie die Anträge beschieden worden seien. Darüber hinaus bedürfe es der Darlegung, weshalb die Akteneinsicht über eine Auskunftserteilung hinaus benötigt werde. Hinsichtlich des Antrages zur Postkontrolle sei ein weiteres Verfahren anhängig.

Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.07.2012 weiter zu seinem Akteneinsichtsgesuch vorgetragen und u.a. ausgeführt, er habe am 24.02. und 05.03.2012 gegenüber der JVA auf Akteneinsicht angetragen. Diese habe ihm mitgeteilt, die benötigten Auskünfte ergäben sich nicht aus der Akte der JVA X, sondern derjenigen der JVA E2, in welcher er zwischenzeitlich untergebracht gewesen sei. Hieran bestünden aus seiner Sicht jedoch Zweifel, da die JVA E2 ihm mitgeteilt habe, dort würden sich keine Akten mehr befinden. In dem von ihm geführten Zivilrechtsstreit, welches sich gegen die JVA wegen Körperverletzung und Misshandlung richte, seien zudem Passagen zitiert worden, welche nur aus der Akte stammen könnten. Betreffend die Postkontrolle hat er ausgeführt, das Landgericht -Strafvollstreckungskammer- habe über das weitere Verfahren bereits am 28.03.2012 entschieden. Da die Postüberwachung weiter geführt werde habe er nach 3 Monaten erneut auf gerichtliche Entscheidung antragen können. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe trotz Hinweises hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht nicht hinreichend individualisiert und substantiiert, gegen welche konkreten Maßnahmen er sich wende und weshalb er dadurch in seinen Rechten verletzt sein könne. Zudem habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass er zur Darlegung seiner rechtlichen Interessen über die Auskunftserteilung hinaus auf Akteneinsicht angewiesen sei.

Hinsichtlich der Postkontrolle sei sein Vortrag ebenfalls zu pauschal und nicht ausreichend substantiiert.

Die ebenfalls gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegt und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller u.a. die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

1.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung die Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Anträgen nach dem StVollzG zu stellen sind, rechtsfehlerhaft verkannt und hierdurch den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem hat es hinsichtlich des Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Postkontrolle den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG verletzt.

2.

Die auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auf die erhobene Sachrüge hin Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anträge gem. § 109 StVollzG überspannt.

§ 109 StVollzG eröffnet Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges auf gerichtliche Entscheidung anzutragen und auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme zu begehren. Die Vorschriften in

§§ 109ff StVollzG stellen die einfachgesetzliche Konkretisierung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar (BVerfG B. v. 10.10.2012, 2 BvR 922/11, [...] Rdnr 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allg. M. ist für die Zulässigkeit eines Antrages gem...

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