Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 235/74) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 21. Juni 1974 aufgehoben.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Lüdenscheid wird angewiesen, den mit Schreiben vom 7. Februar 1974 und in der Urkunde vom 20. Dezember 1973 gestellten Anträgen auf Eintragung von Nießbrauchsrechten an Gesellschaftsanteilen nach Maßgabe der folgenden Beschlußgründe stattzugeben.
Gründe
Die Firma ... in Lüdenscheid war eingetragene Eigentümerin der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Lüdenscheid von ... Blatt ... und ... und von ... Blatt verzeichneten Grundstücke. Diese Grundstücke sind im einzelnen in Ziffer I 1 eines notariellen Vertrages vom 20. Dezember 1973 (Urkundenrolle Nr. 1295/1973 des Notars ... in ...) aufgeführt. An der Kommanditgesellschaft sind der Beteiligte zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter und die Beteiligten zu 2) bis 9) als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 2) bis 4) sind zu bestimmten Quoten mit Nießbrauchsrechten zugunsten des Beteiligten zu 1), ihres Vaters, die des Beteiligten zu 6) in ähnlicher Weise zugunsten der Beteiligten zu 5), seiner Mutter, und die der Beteiligten zu 8) und 9) zugunsten der Beteiligten zu 7), ihrer Mutter, belastet.
In dem erwähnten notariellen Vertrage vom 20. Dezember 1973 haben die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft vereinbart, daß sie die erwähnten Grundstücke aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft ausgliedern und den Gesellschaftern nach dem Verhältnis zuteilen, in dem diese am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. Die mit Nießbrauchsrechten an ihren Gesellschaftsanteilen belasteten Gesellschafter der Kommanditgesellschaft haben sich verpflichtet, an den ihnen durch Ausgliederung zugeteilten Grundstücksanteilen wiederum Nießbrauchsrechte für die betreffenden Nießbraucher mit gleich hohen Quoten zu bestellen. Von den ihnen zugeteilten Miteigentumsanteilen an den Grundstücken hat der Beteiligte zu 1) seine Anteile dem Beteiligten zu 2), die Beteiligte zu 5) ihre Anteile dem Beteiligten zu 6) und die Beteiligte zu 7) ihre Anteile zu gleichen Teilen den Beteiligten zu 8) und 9) geschenkt. Diese Zuteilungen und Schenkungen, letztere sind unter dem Vorbehalt der vollen Nutznießung geschehen, haben die Vertragsbeteiligten durch Eigentumsübertragungen auf die Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt: Auf Grund der Ausgliederung aus der Kommanditgesellschaft und der Schenkungen sind nämlich als Anwärter auf das Grundstückseigentum mit genau errechneten Anteilen die Beteiligten zu 2) bis 4), 6), 8) und 9) bezeichnet worden, die in dem notariellen Vertrag eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet haben, in die die aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft ausgegliederten Grundstücke eingebracht worden sind. Die Gesellschafter bürgerlichen Rechts wiederum sind verpflichtet worden, an ihren Gesellschaftsrechten Nießbrauchsrechte zu bestellen, und zwar die Beteiligten zu 2) bis 4) zugunsten ihres Vaters, des Beteiligten zu 1), im Überlebensfalle auch noch zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligte zu 6) zugunsten seiner Mutter, der Beteiligten zu 5), im Überlebensfalle auch noch zugunsten seines Vaters, und die Beteiligten zu 8) und 9) zugunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 7). Diese Bestellungen sind jeweils auf Lebenszeit durch die Beteiligten vorgenommen worden. In Ziffer I 6 e des Vertrages haben die Beteiligten vereinbart, daß die Nießbrauchsrechte, soweit rechtlich zulässig, als Verfügungsbeschränkung in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke eingetragen werden sollen; die Vertragsbeteiligten haben diese Grundbucheintragungen bewilligt und beantragt. Ziffer I 9 des Vertrages enthält bezüglich der Grundstücke die Auflassungen und die Anträge sowie die Bewilligungen für die Eintragung der Eigentumswechsel unmittelbar von der Kommanditgesellschaft auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Unter Überreichung der notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1973 und verschiedener anderer Eintragungsunterlagen hat der Urkundsnotar mit Begleitschreiben vom 7. Februar 1974 beim Grundbuchamt unter Hinweis auf § 15 GBO beantragt, den in der Urkunde gestellten Anträgen (Eintragung der Eigentumswechsel und der Bestellung von Nießbrauchsrechten an den Gesellschaftsanteilen) zu entsprechen. Nachdem der Rechtspfleger des Grundbuchamts bereits in einer Verfügung vom 1. März 1974 Bedenken gegen die Eintragung der Nießbrauchsrechte "als Verfügungsbeschränkungen" geäußert und diese in einer weiteren Verfügung vom 29. April 1974 aufrechterhalten hatte, hat er durch Beschluß vom 21. Juni 1974 diesen Eintragungsantrag zurückgewiesen, da die Bestellung eines dinglichen Nießbrauchs an dem Gesellschaftsanteil einer BGB-Gesellschaft nicht möglich sei. Der Eigentumswechsel an den Grundstücken auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der nicht an den Vorbehalt des ...