Entscheidungsstichwort (Thema)

Tempo 30-Zone. Erkundigungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406).

2. Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.

 

Normenkette

StVO § 39 Abs. 1a

 

Verfahrensgang

AG Minden (Entscheidung vom 31.05.2012; Aktenzeichen 45 OWi 3/12)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 31. Mai 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. Dezember 2012

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden - Jugendrichter - zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 €. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Betroffene am 4. Oktober 2011 gegen 14.25 Uhr in N mit dem Pkw Q, amtliches Kennzeichen #####, die innerhalb einer Tempo 30-Zone (Vorschriftzeichen 274.1) gelegene Straße "B" mit einer Geschwindigkeit von zumindest 61 km/h. Der Betroffene hatte die Fahrt mit dem Pkw auf dem innerhalb der Tempo 30-Zone gelegenen Parkplatz des M-Berufskollegs - dort hatte der Vater des Betroffenen das Fahrzeug zuvor abgestellt - angetreten. Zu diesem Parkplatz war der Betroffene - von einem Startpunkt außerhalb der Tempo 30-Zone - mit dem Fahrrad über einen kleinen Seitenweg, der nur für Fußgänger und Fahrräder zugänglich ist, gelangt, ohne bei dieser Fahrradfahrt ein Vorschriftzeichen 274.1 passiert zu haben. Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle auf der Straße "B" fahrlässig um 31 km/h überschritten. Da er auf einem Weg zu dem Pkw gelangt sei, an dem geschwindigkeitsbegrenzende Vorschriftzeichen für Kraftfahrzeuge von vornherein nicht zu erwarten gewesen seien, sei der Betroffene verpflichtet gewesen, sich vor dem Antritt der Fahrt mit dem Pkw über die im Bereich der geplanten Fahrtstrecke zulässige Höchstgeschwindigkeit zuverlässig zu informieren.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Der Einzelrichter des Senats lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 OWiG).

II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts vermögen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h nicht zu tragen.

1. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ereignete sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Bei einer Zonenanordnung ist der für Streckenanordnungen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen eingeschränkt (Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406). Die Kennzeichnung der Tempo 30-Zone erfolgt grundsätzlich lediglich an den Grenzen der Zone mit den Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2; eine Wiederholung des Zonenverkehrszeichens im Inneren der regelmäßig über mehrere Straßenzüge ausgedehnten Zone erfolgt grundsätzlich nicht (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dennoch ist die Zonenanordnung auch auf den Straßen innerhalb der Zone wirksam, an denen sich kein gesondertes Vorschriftzeichen befindet (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

2. Von der Frage der Wirksamkeit der Zonenanordnung ist die Frage, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat, zu trennen.

Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausging, dass dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht bekannt war, dass seine Fahrtstrecke innerhalb eine...

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