Leitsatz (amtlich)
Eine Klage des Eigentümers auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stellt unabhängig davon, ob der Klagegrund persönlich oder dinglich ist, eine Klage im Sinne von § 24 I 3. Alt. ZPO dar. Wesentlich ist allein, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Nimmt das Gericht bei der Entscheidung über einen Verweisungsantrag des Klägers einen weiteren Schriftsatz des Klägers, mit dem dieser den Antrag zurückgenommen hat, nicht zur Kenntnis, weil der Schriftsatz zwar innerhalb einer zuvor gewährten Stellungnahmefrist beim Gericht eingegangen, aber noch nicht zur Akte gelangt ist, ist das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an.
Normenkette
ZPO § 24 Abs. 1 3. Alt., § 36 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 158/15) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das LG C.
Gründe
I. Die Klägerin beansprucht die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte für eine auf ihrem Grundstück eingetragene Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Restvaluta sowie vorgerichtliche Kosten.
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann schlossen zwei Darlehensverträge mit der Beklagten. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wurde auf dem zum damaligen Zeitpunkt noch im Miteigentum der Darlehensnehmer stehenden Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Beklagten eingetragen. Die Klägerin ist mittlerweile Alleineigentümerin. Nach ihrem Vorbringen haben ihr früherer Ehemann und sie die Darlehensverträge, der der Grundschuldbestellung zugrundelagen, widerrufen.
Das LG C hat die Parteien auf Zweifel an seiner Zuständigkeit hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin ihre Auffassung vertieft, das LG C sei gem. den §§ 24, 25 ZPO zuständig und hilfsweise Verweisung beantragt. Die Beklagte hat die Auffassung der Klägerin geteilt.
Das LG C hat nachfolgend zunächst darauf hingewiesen, sich für zuständig zu halten, durch weiteres Schreiben an die Parteien aber wiederum darauf hingewiesen, seine Zuständigkeit verneinen zu wollen. Zur beabsichtigten Verweisung hat es Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.11.2015 gegeben.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2015, der am 16.11.2015 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden C eingegangen ist, hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren hilfsweise gestellten Verweisungsantrag zurück.
Das LG C hat durch - ausführlich begründeten - Beschluss vom 17.11.2015 seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das LG C2 verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss vom 10.12.2015 ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG C zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des LG C sei willkürlich, weil er den Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2015 nicht berücksichtige und auch übergehe, dass die Beklagte sich ausdrücklich mit der dortigen Zuständigkeit einverstanden erklärt habe.
Das LG C hat das Verfahren dem OLG Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
1. Das LG C und das LG C2 haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt.
Das LG C hat sich durch einen grundsätzlich gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das LG C2 hat sich durch Beschluss vom 10.12.2015, der den Parteien bekannt gemacht worden ist, ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren zurückgegeben. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 339 f., juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris Rn. 9).
2. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht über den LGen C und C2 ist der Bundesgerichtshof. Das zuerst mit der Sache befasste LG C gehört zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
3. Gem. § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO örtlich zuständig ist das LG C.
Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung über die Grundschuld geltend, mit der das in ihrem Eigentum stehende Grundstück belastet ist. Diese Klage stellt eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO dar, für die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks eine ausschließliche Zuständigkeit in C begründet ist.
Nach § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO ist für Klagen, durch die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Eine Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stellt unabhängig davon, ob der Klagegrund persönlich oder dinglich ist, eine Klage im Sinne dieser Vorschrift dar. Wesentlich i...