Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebshaftpflichtversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt.

Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind.

Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 214/20)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Betriebshaftpflichtversicherung gerichtete Klage zu Recht teilweise abgewiesen, soweit es um diejenigen Wohneinheiten in dem von der Klägerin errichteten Objekt geht, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist. Die Berufungsangriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 15.01.2021 (Bl. 30 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag verpflichtet sei, Deckungsschutz zu gewähren wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich sämtlicher von ihr errichteter Wohneinheiten.

a) Dabei kann dahinstehen, ob der von der Klägerin in erster Instanz zuletzt gestellte Antrag, auf den sie sich auch in ihrer Berufungsbegründung bezieht, überhaupt hinreichend bestimmt ist insoweit, als er auf eine Deckungsgewährung "insbesondere durch Schadensregulierung und Freistellung notwendiger Kosten" abzielt. Auch dem Betriebshaftpflichtversicherer steht es frei, ob er die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder Abwehrdeckung gewähren will (OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16, r+s 2020, 22, juris Rn. 10). Deshalb kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag in Bezug auf ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis klagen (OLG Rostock, a.a.O.; siehe auch Senatsbeschluss vom 07.10.2015 - 20 U 157/15, VersR 2016, 588, juris Rn. 31). Vorliegend kommt es darauf aber angesichts der lediglich von Klägerseite eingelegten Berufung nicht an.

b) Unabhängig von der Frage, ob der von ihr schriftlich formulierte Klageantrag dies hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, hat die Klägerin schon in erster Instanz zumindest konkludent und nunmehr in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag jedenfalls im Wege der Auslegung auch auf eine Eintrittspflicht der Beklagten insoweit abzielt, als die Klägerin auf einen Austausch der Sanitäreinrichtungen in denjenigen Wohneinheiten, in denen kein Nässeschaden eingetreten ist, in Anspruch genommen wird.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin für einen solchen Antrag ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO zusteht. Denn jedenfalls besteht der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageabweisung in der Sache selbst bei fehlendem Feststellungsinteresse Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7 a.E.).

aa) Gemäß Nr. 1.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB (eGA-I 187) besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung aus Verträgen. Überdies sind gemäß Nr. 7.8 AHB (eGA-I 189) von der Versicherung ausgeschlossen solche Haftpflichtansprüche, die wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten Sachen infolge einer in der Herstellung liegenden Ursache und wegen daraus resultierender Vermögensschäden gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss findet nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch dann Anwendung, wenn - wie hier - D...

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