Leitsatz (amtlich)

In der Haftpflichtversicherung kann abweichend von Ziff. 1.2 AHB Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen geschaffen werden. So kann insbesondere Deckung bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhandwerker eine Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Generalunternehmer ist.

 

Normenkette

AHB Nr. 1.2; BGB § 305c Abs. 2

 

Tenor

I. Der Beklagten wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anempfohlen, den Hauptanspruch der Klägerin (Gewährung von Deckungsschutz) innerhalb der Frist gemäß Ziff. IV anzuerkennen.

II. Der Klägerin wird anempfohlen, die Klage teilweise in Bezug auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten innerhalb der Frist gemäß Ziff. IV zurückzunehmen.

III. Der Beklagten wird anheimgestellt, in die etwaige Teilklagerücknahme gemäß vorstehender Ziff. II bereits im Vorfeld innerhalb der Frist gemäß Ziff. IV einzuwilligen (§§ 525 Satz 1, 269 Abs. 1, 2 ZPO).

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 185.000,00 Euro festzusetzen.

IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

I. Den vorgenannten Anregungen liegt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Senats zugrunde, dass die zulässige Berufung größtenteils Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Deckungsschutz aus der mit der Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung zur Versicherungsnummer HIG ... . Der als Nebenforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht indes mangels Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht.

Im Einzelnen:

1. Der Senat kann über die Berufung befinden, ohne durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Streithelferin daran gehindert zu sein.

Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird der Rechtsstreit durch die Insolvenz einer Partei zwar unterbrochen. Der einfache Streithelfer ist jedoch nicht Prozesspartei in diesem Sinne (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 - 2 U 3/12, juris Rn. 33; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand: 1. März 2019, § 240 Rn. 5; Wöstmann, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 240 Rn. 6), sodass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Streithelferin - wie hier - beigetreten ist, das Verfahren nach § 240 ZPO nicht unterbricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99, BeckRS 2000, 2086). Denn der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Streithilfe nicht unmittelbar die Insolvenzmasse (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2003 - 11 U 190/01, juris Rn. 4).

2. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a. Sie ist nicht subsidiär zur Leistungsklage. Die Klägerin hat zudem ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

aa. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 22 m.w.N.). Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann daher nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet wird (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, juris Rn. 19). Das Feststellungsbegehren muss sich hierbei nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, juris Rn. 16).Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, juris Rn. 13f. m.w.N.). Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, juris Rn. 12). Kann der Kläger sein Leistungsziel jedoch genau bestimmen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen, fehlt das Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage; vgl. Becker- Eberhard, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 54 m.w.N.).

bb. Vorliegend begehrt die Klägerin im Rahmen einer sog. vorweggenommenen Deckungsklage (vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, Versi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?