Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beweisgebühr bei lediglich vorbereitender Zeugenladen
Leitsatz (amtlich)
Die nur vorbereitend angeordnete Zeugenladung führt selbst bei Anfordern eines Auslagenvorschusses und Mitteilung des Beweisthemas nicht zum Anfall einer Beweisgebühr.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 4; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Siegen (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 2 O 340/03-I) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 406,78 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldete Beweisgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt, weil eine solche nicht angefallen ist.
Ausweislich der Ladungsverfügung der Einzelrichterin vom 22.12.2003 sind die Zeugen lediglich gem. § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorbereitend geladen worden. Derartige Anordnungen nach § 273 Abs. 2 ZPO bereiten eine Beweisaufnahme vor, ohne selbst eine Beweisanordnung zu sein (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 109, auch zu dem Folgenden). Sie sollen, für den Fall, dass sich in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben sollte, deren sofortige Durchführung ermöglichen. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt daher erst dann, wenn das Gericht in der Verhandlung die Beweiserhebung beschließt. Erst dieser Beschluss ist die Beweisanordnung und ermöglicht eine Vertretung der Partei in einem Beweisaufnahmeverfahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). Das gilt selbst dann, wenn nach § 379 ZPO ein Auslagenvorschuss gefordert worden ist oder wenn den Zeugen das Beweisthema, über dass sie vernommen werden sollen, mitgeteilt wird (OLG Hamm JurBüro 1990, 864).
Auch stellt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Beweisaufnahme dar, wenn sich ein Zeuge wie die Zeugen T ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung gem. § 377 Abs. 3 ZPO in ihrem Entschuldigungsschreiben an das Gericht zur Sache äußern. Es ist nämlich nicht zulässig, ein Schreiben, das - wie hier - der geladene Zeuge zum Zwecke seiner Entpflichtung einreicht, durch nachträgliche Anordnung zu einer Aussage i.S.v. § 377 Abs. 3 ZPO zu machen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 377 Rz. 11).
Die Verwertung einer schriftlichen Auskunft ohne vorherige Anordnung ist zwar möglich, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Es handelt sich dann um Urkunden-, nicht Zeugenbeweis (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 377 Rz. 11). Dass die Einzelrichterin vorliegend die schriftliche Auskunft im Einverständnis der Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, ist dem Sitzunsgprotokoll vom 4.2.2004 nicht zu entnehmen. Eine Beweisaufnahme hat offensichtlich nicht stattgefunden. Nach Eörterung der Sach- und Rechtslage haben die Parteien auf Anregung des Gerichts einen Vergleich geschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf dem Abänderungsbegehren.
Fundstellen