Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 12 OWi 44 Js 1273/07 - AK 245/07) |
Tenor
Das angefochten Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betroffene als Fahrer des von ihm geführten PKW am 31.01.2007 bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 134 km/h zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 15,00 Metern ein. Die Geschwindigkeitsfeststellung wurde mit einer Verkehrsüberwachungsanlage des Typs ProVida 2000 Modular, die bis zum 31.12.2007 geeicht war, durchgeführt. Bei dem Messfahrzeug handelte es sich Fahrzeug der Marke Daimler-Benz Typ E-Klasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts gerügt wird.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat mit der erhobenen Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung zweier Beweisanträge Erfolg. Der Verfahrensverstoß führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die außerdem geltend gemachten Verfahrensrügen sowie die erhobene Sachrüge hier durchgreifen, da sie der Rechtsbeschwerde zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen könnten.
Der Verteidiger des Betroffenen hatte mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er nur mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h und einem Abstand von 32,6 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei und die festgestellten fehlerhaften Abstands- und Geschwindigkeitswerte auf den Einsatz eines sog. CAN-Busses zurückzuführen seien.
In der Antragsbegründung wird u. a. ausgeführt, das Messfahrzeug, DC, E -Klasse, BI - 7062, habe zur Messzeit mit nachgebildeten Wegimpulsen gearbeitet, da aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einem CAN-Bus der Abgriff der Wegimpulse nicht direkt am Antrieb, sondern über den Wegimpulsgeber am CAN-Bus erfolgt sei. Dieser Wegimpulsgeber sei nicht eichfähig, so dass die Eichung formell richtig, aber materiell falsch gewesen sei.
Nachdem das Amtsgericht diesen Beweisantrag gestützt auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen hatte, wobei sich der ablehnende Beschluss auf die Wiederholung des Gesetzestextes der Nr. 2 beschränkt hatte, stellte der Verteidiger des Betroffenen - wenn auch etwas anders formuliert - u. a. einen inhaltlich dem vorherigen Antrag Nr. 2 entsprechenden Beweisantrag Nr. 4, Teil 1, wobei in der Begründung unter näheren Ausführungen darauf hingewiesen worden ist, dass sich erst aus der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen der Fahrzeugtyp - Daimler-Benz, E -Klasse - des Messfahrzeugs ergeben habe, sich aber gerade bei dieser Reihe von Messfahrzeugen die Problematik fehlerhaft geeichter CAN-Bus-Komponenten, die erst Mitte 2007 behoben worden sei, gezeigt habe.
Die Zurückweisung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Beweisantrages Nr. 2 fehlt es bereits an einer ausreichenden Begründung des Ablehnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung.
Die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme als geklärt ansieht und dass nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisenden Tatsachen ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sind, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Vorliegend spricht allerdings der Umstand, dass der Verteidiger des Betroffenen den Beweisantrag Nr. 2 als gedruckten Text vorgelegt hatte, diesen also offensichtlich vor der Hauptverhandlung abgefasst hatte, dafür, dass die Beweisanträge bereits früher, d. h. vor der Hauptverhandlung hätten gestellt werden können. Auch weist der Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass das Gericht aus der in der Anlage zum Eichschein mitgeteilten Fahrzeugidentitätsnummer hätte ersehen können, dass es sich bei dem Messfahrzeug um ein solches des Typs Daimler-Benz, E-Klasse, Baureihe W211 handele sowie, dass der Wegimpulsgeber mit CAN-Bus von Daimler-Benz in der E-Klasse ab der Baureihe W210 eingebaut worden sei. Der Fahrzeugtyp war dann aber auch für den Verteidiger erkennbar, und zwar vor der Hauptverhandlung, da er zuvor Einsicht in die Akten einschließlich des darin befindlichen Eichscheins nebst Anlage erhalten hatte. Die Begründung des Verteidigers, Te...