Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung einer Stufenklage. Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Unterhaltsstufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach dem ursprünglich erwarteten Zahlungsanspruch des Klägers. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage. Insoweit entspricht der Wert des unbezifferten Leistungsverlangens nicht zwingend dem Betrag, der sich nach Auskunftserteilung und ggf. eidesstattlicher Versicherung im Nachhinein als geschuldet erweist.
Normenkette
GKG § 12 Abs. 1, §§ 17-18; ZPO §§ 3-4
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 08.03.2004; Aktenzeichen 4 F 210/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 12.3.2004 (11 WF 103/04) gegen den Beschluss des AG Ibbenbüren vom 8.3.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers (11 WF 84/04) wird der genannte Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert wird bezüglich des unbezifferten Leistungsantrags auf 2.310 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung über die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das die Beschwerde des Klägers betreffende Verfahren wird auf bis 600 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der am 17.8.1983 geborene und zum Zeitpunkt der am 26.3.2002 erfolgten Einreichung seines verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfeantrags in einer Berufsausbildung befindliche Kläger hat die Beklage, seine Mutter, nach vorangegangener Prozesskostenhilfebewilligung im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über ihr Einkommen im Zeitraum 1.3.2001-28.2.2002, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemachten Angaben und Zahlung des sich nach Auskunfterteilung ergebenden Unterhalts ab 1.3.2002 in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales Auskunftsverlangen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7.3.2002 unbeantwortet geblieben war.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.8.2002 hat die Beklagte das auf Angabe und Beleg der im Zeitraum 1.3.2001 bis 28.2.2002 erhaltenen Lohnsteuererstattung beschränkte Auskunftsverlangen des Klägers anerkannt, während die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des weiter gehenden Auskunftsanspruchs im Hinblick auf von der Beklagten zuvor vorgelegte Verdienstbescheinigungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das AG hat die Beklagte anschließend durch Teilanerkenntnisurteil vom 6.8.2002 antragsgemäß zur (ergänzenden) Auskunftserteilung verurteilt. Nach erteilter Auskunft der Beklagten hat der Kläger seinen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der ihm gemachten Angaben im Termin vom 12.11.2002 gleichfalls für erledigt erklärt, während er seinen (ursprünglich unbezifferten) Zahlungsantrag zurückgenommen hat, nachdem ihm das AG mit Beschluss vom 23.9.2003 Prozesskostenhilfe für einen mit Schriftsatz vom 12.6.2003 bezifferten Antrag versagt hatte und eine hiergegen eingelegte Beschwerde ohne Erfolg geblieben war.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten des Verfahrens nach §§ 91a, 269 Abs. 3 ZPO zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auferlegt und den Streitwert unter näherer Darlegung auf 2.000 Euro für den unbezifferten Zahlungsanspruch, 500 Euro für den Auskunftsanspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung und 200 Euro ab Beginn der mündlichen Verhandlung sowie ebenfalls 200 Euro für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung festgesetzt. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Klägers und seiner Bevollmächtigten. Während der Kläger sich gegen die Verpflichtung zur Kostentragung hinsichtlich des von ihm zurückgenommenen Leistungsantrags wendet, erstreben seine Bevollmächtigten eine Heraufsetzung des Streitwerts.
II. Die Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet, während die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde seiner Bevollmächtigten nach § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG zulässig und auch in der Sache teilweise begründet ist. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1. Beschwerde des Klägers:
Das AG hat den Kläger zu Recht hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 27.1.2004 zurückgenommenen Zahlungsantrags gem. §§ 269 Abs. 3 ZPO anteilig an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der zunächst unbeziffert gebliebene Zahlungsantrag im Rahmen seiner erhobenen Stufenklage mit deren Zustellung rechtshängig geworden (vgl. hierzu nur Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 254 Rz. 1, unter Hinweis auf BGH v. 18.1.1995 - XII ARZ 36/94, NJW-RR 1995, 513). Dessen Rücknahme verpflichtet den Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO ungeachtet der bei Unterhaltsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Bestimmung des § 93d ZPO zur anteiligen Kostentragung, da es nicht billigem Ermessen entspräche, der Beklagten auch insow...