Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerzwingungsverfahren. Anforderung an Antragsschrift. Ermittlungen des Gerichts

 

Normenkette

StPO §§ 172-174; StGB § 267

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 18.01.2011, mit welchem die Beschwerde der Antragsteller vom 05.07.2010 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.06.2010 zurückgewiesen worden ist.

II. 1. Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er entspricht den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Insbesondere enthält der Klageerzwingungsantrag die von der Generalstaatsanwaltschaft vermisste aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Das Ziel des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zu ermöglichen wird erreicht, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten wiedergibt (BVerfG, B. v. 04.09.2008, 2 BvR 967/07, BVerfGK 14, 211, JURIS Rdnr 17 m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Pflicht, diese Dokumente auch in ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar zu Gänze wiederzugeben, lässt sich hingegen nicht begründen (BVerfG aaO.). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift gerecht. Denn die Antragsteller haben die Einlassung des Beschuldigten, des Zeugen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst wiedergegeben.

Auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit werden im Wesentlichen mitgeteilt, ebenso die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Nichtmitteilung der Einhaltung der Beschwerdefrist rügt, ist hierzu auf Bl. 3 der Antragsschrift ausgeführt, dass der Einstellungsbescheid am 19.06.2010 bei den Antragstellern eingegangen und die Beschwerde per Telefax am 05.07.2010 eingelegt worden ist. Da der 19.06.2010 auf einen Samstag fiel, ist die Beschwerdefrist mit der am 05.07.2010, einem Montag, eingelegten Beschwerde gewahrt (§§ 172 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 172 Abs. 2 StPO ergibt sich aus Bl. 4 der Antragsschrift, nach der der Beschwerdebescheid am 27.01.2011 zugegangen ist und dem Eingang des Antrags beim Oberlandesgericht am 25.02.2011.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegen den Beschuldigten (§ 174 Abs. 1 StPO). Genügender Anlass in dem Sinne setzt hinreichenden Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und damit die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung voraus (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 174 Rdnr 2; BVerfG NJW 2002, 2859, JURIS Rdnr 19, jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "hinreichenden Tatverdachts" eröffnet dem Senat dabei einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG aaO.; Meyer-Goßner, aaO., § 170 Rdnr 1, jew. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 10, JURIS Rdnr 2).

Die bisherigen Ermittlungen lassen nicht erwarten, dass der Beschuldigte am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich wegen eines Vergehens gem. § 267 Abs. 1 StGB verurteilt würde.

Gem. § 267 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

2.1. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte der Herstellung einer unechten Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig. Die hierfür erforderliche Identitätstäuschung durch den Beschuldigten ist diesem voraussichtlich nicht nachzuweisen. Nach dessen Einlassung hat der Antragsteller B den Versicherungsantrag vom 03.12.2006 unterzeichnet. Diese Einlassung wird durch die Aussage des Zeugen C2 und auch durch die weiteren Indizien gestützt. Zutreffend verweist der Generalstaatsanwalt in seinem Bescheid vom 18.01.2011 zunächst auf die auffällige Ähnlichkeit der Unterschrift des Antragstellers unter der Prozessvollmacht vom 01.03.2009 und unter dem Versicherungsantrag. Die inzwischen auffällig abweichende Unterschrift des Antragstellers erscheint demgegenüber darauf angelegt, die Übereinstimmung mit älteren Unterschriftsleistungen zu verschleiern, indem u.a. ein weiterer Buchstabe hinter dem D eingefügt ist. Zudem hat der Zeuge C2 bekundet, dass er das auf sei...

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