Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 189/15) |
Tenor
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die mit vom Betroffenen gefertigten Schreiben vom 14.01.2016 und vom 15.01.2016 sowie am 01.03.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form begründet worden ist.
Die Niederschrift der Geschäftsstelle vom 01.03.2016 besteht neben einem Einleitungssatz, Ausführungen zu den Wiedereinsetzungsanträgen, den sich auf die Rechtsbeschwerde beziehenden Anträgen und einem kurzen Abschlussabschnitt lediglich aus dem ersichtlich unter Beibehaltung der Schriftart eingescannten, annähernd 21/2-seitigen Text, den der Betroffene bereits unter dem 15.01.2016 zur Begründung der Rechtsbeschwerde an das Landgericht Bochum übermittelt hat. Selbst offensichtliche sprachliche Ungenauigkeiten wie die ersichtlich unvollständige Sätze im zweiten Textabsatz ("Nach diesseitiger Auffassung ist der Beschluss des LG Bochum erheblich konservativ, so dass sich nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans.") sowie am Ende der Ausführungen zur Sache ("Die Entscheidung des Landgerichts Bochum") sind beim Einfügen in die Niederschrift unverändert übernommen worden. Die Form der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist aber nur gewahrt, wenn klar zum Ausdruck kommt, dass der Urkundsbeamte eine von dem Beschwerdeführer abgegebene Rechtsbeschwerdebegründung geprüft, gebilligt und für sie die Verantwortung übernommen hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 526; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 119 Rn. 6 m.w.N.). Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 04.06.2013 - 1 Vollz (Ws) 122/13 - (ebenso Senatsbeschluss vom 19.05.2015 - 1 Vollz (Ws) 201/15 -) ausgeführt:
"Durch die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG soll - wie mit der Parallelvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO - sichergestellt werden, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12 - BeckRS 2012, 59994; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2011 - 2 Ws 531/10 (Vollz) -, zitiert nach [...]). Daneben soll das Formerfordernis des § 118 Abs. 2 StVollzG aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12 - BeckRS 2012, 59994).
Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, daher die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Begründung des Beschwerdeführers darf er nur dann zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann. Der Rechtspfleger ist dabei kein Werkzeug des Rechtsmittelführers, insbesondere auch keine Briefannahmestelle (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2011 - 2 Ws 531/10 (Vollz) - m.w.N., zitiert nach [...]). Es führt daher zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtspfleger lediglich auf eigene schriftliche Ausführungen des Rechtsmittelführers Bezug nimmt (vgl. BGHR StPO, § 345 Abs. 2, Begründungsschrift 2 - Beschluss vom 22.01.1988 - 3 StR 533/87 - )."
Diese Grundsätze finden nach Auffassung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - III-1 Vollz(Ws) 134/16 -) auch bzw. erst Recht Anwendung bei - wie vorliegend - lediglich hineinkopierten bzw. eingescannten schriftlichen Ausführungen des Betroffenen (vgl. BGH NStZ 2000, 211, [...]; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 16), sofern das Protokoll nicht gleichwohl erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die vorgenannten Grundsätze beachtet hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 107 m.w.N.).
2.
Aus den vorgenannten Gründen erweisen sich auch die bisherigen Wiedereinsetzungsanträge des Betroffenen als unzulässig. Denn eine nicht formgerechte Nachholung der versäumten Handlung im Sinne der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 45 Abs. 2 S. 2 StPO - hier also die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form - führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetz...