Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf
Leitsatz (amtlich)
Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet.
Normenkette
BGB §§ 1601-1602
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen 57 F 246/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bochum vom 7.11.2012 -teilweise abgeholfen durch Beschl. v. 26.11.2012 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Antragsgegner ist der Vater der am 3.1.1988 geborenen Antragstellerin. Diese studiert derzeit an der Ruhr- Universität Bochum Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester und wohnt bei der Kindesmutter. Seit September 2012 erbringt die Antragstellerin monatliche Zahlungen i.H.v. 190 EUR für ein privates Repetitorium, das sie zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen besucht.
Die Kindesmutter verfügt über monatliche bereinigte Nettoeinkünfte, die mit 609 EUR netto unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Die Höhe des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2012 hat die Antragsstellerin zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt für den Monat August 2012 i.H.v. 230 EUR, für den Zeitraum 1.9.2012 bis 31.12.2012 i.H.v. 416 EUR monatlich und ab dem 1.1.2013 i.H.v. 497,15 EUR monatlich zu verpflichten. Gleichzeitig hat sie hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Das AG - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 7.11.2012 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Antragstellerin insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt, als sie für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012 monatlichen Unterhalt i.H.v. 181 EUR und ab dem 1.1.2013 monatlichen Unterhalt i.H.v. 259 EUR begehrt. Gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Teil des Beschlusses hat die Antragstellerin unter dem 20.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG mit Beschluss vom 26.11.2012 teilweise abgeholfen hat, indem es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für eine monatliche Unterhaltszahlung ab dem 1.1.2013 i.H.v. 443 EUR bewilligt hat. Die weiter gehende Beschwerde hat es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdeinstanz begehrt die Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 1.1.2013 nunmehr eine monatliche Unterhaltszahlung i.H.v. 559 EUR.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über den Bewilligungsumfang hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.
Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein über den Bewilligungsumfang hinausgehender Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gem. §§ 1601, 1602 BGB ab dem 1.8.2012 zu.
Der Bedarf der Antragstellerin bestimmt sich allein nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Kindesvaters und Antragsgegners. Zwar bemisst sich der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes grundsätzlich nach der Summe der Einkommen beider Elternteile. Vorliegend liegt das Einkommen der Kindesmutter allerdings unter dem notwendigen Selbstbehalt, so dass sie nicht zu einer Unterhaltszahlungspflicht heranzuziehen ist und sich die Höhe des Unterhalts allein nach dem Einkommen des Antragsgegners bemisst (Ziff. 13.3.3 HLL). Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit den vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 21.11.2012 angegebenen 1.550 EUR anzusetzen. Soweit die Antragstellerin ein Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.700 EUR behauptet, hat sie ihren Vortrag bislang nicht belegt. Auch aus dem von ihr im Beschwerdeverfahren überreichten aktuellen Bescheid des Akademischen Förderungswerks Bochum ergibt sich ein geringeres als von ihr behauptetes Einkommen des Antragsgegners, das sogar noch unter dem vom Antragsgegner angegebenen Betrag liegt.
Da der Antragsgegner bisher weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter noch Zahlungen an diese zureichend belegt hat und also nur einer Person unterhaltspflichtig ist, ist er in die höhere Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen (vgl. Ziff. 11.2 HLL), so dass sich grundsätzlich ein unterhaltsrechtlicher Bedarf der Antragstellerin i.H.v. monatlich 537 EUR ergibt.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für den Semesterbeitrag i.H.v. 42 EUR erhöhen ihren Bedarf nicht. Diese Aufwendungen sind -anders als Studiengebühren- aus dem Regelunterhalt zu zahlen, da sie dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind. Die Semesterbeiträge umfassen in erster Linie Kosten ...