Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung des Vormundschaftsgerichts, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, steht der Staatskasse ein Beschwerderecht nicht zu.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 2 XVIII L 85) |
LG Münster (Aktenzeichen 5 T 1157/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt ergänzt wird.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 09.03.1998 Frau Sabine Aldenhövel als Betreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 04.10.1999 bei dem Amtsgericht angeregt, wegen der durch eigene gesundheitliche Probleme entstandenen Abwesenheit die Beteiligte zu 1) als „Ergänzungsbetreuerin” zu bestellen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) gem. § 1899 Abs. 4 BGB als weitere Betreuerin mit der Maßgabe bestellt, daß sie die Angelegenheiten des Betroffenen wahrzunehmen hat, solange die bestellte Betreuerin Frau A. an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert ist oder ihr die Betreuung überträgt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 1) ihr Betreueramt berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Beteiligte zu 1) hat bei ihrer Verpflichtung als Betreuerin am 06.10.1999 erklärt, daß sie das Betreueramt berufsmäßig ausüben wolle. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 28.07.1999 als Rechtsanwältin zugelassen und beabsichtigt, im Hinblick auf ihre weitere Ausbildung als Sozialarbeiterin auch Berufsbetreuungen zu übernehmen.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen die Feststellung der berufsmäßigen Führung des Betreueramtes durch die Beteiligte zu 1) im Beschluß des Amtsgerichts mit Schreiben vom 20.10.1999 Beschwerde eingelegt und dazu näher ausgeführt, die Beteiligte zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Qualifizierung ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuerin.
Die Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde sowohl hinsichtlich ihrer Zulässigkeit als auch in Bezug auf die sachliche Beurteilung entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.12.1999 die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schreiben vom 13.01.2000 bei dem Landgericht eingelegt hat. Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10. des Oberlandesgerichts eingeholt, zu der die Beteiligte zu 1) sich geäußert hat.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß das Landgericht seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) zu Recht als unzulässig erachtet hat. In dieser Beurteilung folgt der Senat der Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 1999, 110 = BtPrax 1999, 155), das für eine mit dem vorliegenden Fall im Kern übereinstimmende Sachverhaltsgestaltung die Beschwerdebefugnis der Staatskasse verneint hat. In dem der Entscheidung des OLG Schleswig zugrundeliegenden Fall war die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, auf dessen Beschwerde durch das Landgericht in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolgt, gegen dessen Entscheidung sich die weitere Beschwerde der Staatskasse richtete. Darin liegt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels kein gegenüber dem vorliegenden Fall erheblicher Unterschied, weil die Beschwerdebefugnis für die erste und die weitere Beschwerde gleich zu beurteilen ist (§ 29 Abs. 4 FGG). Für die Beurteilung des Senats sind folgende Erwägungen maßgebend:
Die Betreuerbestellung nach den §§ 1896 ff. BGB ist eine Einheitsentscheidung, die die Auswahl des Betreuers einschließt. Die Befugnis, die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen mit der Beschwerde anzufechten, ist allgemein in § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG geregelt. Die Beschwerdebefugnis steht danach unbeschadet einer eigenen Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers nach § 20 Abs. 1 FGG dem Ehegatten des Betroffenen sowie einem bestimmten Kreis mit ihm verwandter oder verschwägerter Personen sowie der zuständigen Behörde (also der Betreuungsbehörde im Sinne des BtBG) zu. Die Staatskasse ist danach zur Anfechtung der Betreuerbestellung nicht berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person als Betreuer ausgewählt worden ist, die die Betreuung berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Re...