Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine sofortige Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des LG als Berufungsgericht
Leitsatz (amtlich)
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG als Berufungsgericht, durch die eine Entscheidung eines AG nach § 319 ZPO berichtigt worden ist, findet eine sofortige Beschwerde nicht statt, so dass ein entspr. Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist.
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 04.08.2003; Aktenzeichen 5 S 69/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss der 5. Zivilkammer des LG Paderborn vom 4.8.2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss des LG vom 4.8.2003 ist unzulässig. Zwar findet nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschrift des § 319 Abs. 3 wird jedoch durch § 567 Abs. 1 ZPO eingeschränkt. Danach sind Berichtigungsbeschlüsse der OLG und in Berufungs- und Beschwerdeverfahren solche der LG grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
a) Entgegen einer in der Rspr. noch zu § 567 ZPO a.F. vertretenen Ansicht (OLG Hamm v. 20.2.1986 – 21 W 1/86, MDR 1986, 594; OLG Frankfurt MDR 1984, 323) lässt die Vorschrift des § 319 Abs. 13 ZPO keineswegs eine uneingeschränkte sofortige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss zu, sondern ergibt sich schon aus der Gesetzessystematik, dass die nach § 319 Abs. 3 ZPO grundsätzlich gegebene sofortige Beschwerde den Zulässigkeitsanforderungen unterliegt, wie sie § 567 Abs. 1 ZPO allgemein für die sofortige Beschwerde aufstellt (so auch BGH NJW 1989, 1278; v. 22.3.1990 – I ZB 14/89, NJW-RR 1990, 893 noch zur a.F. des § 567 ZPO; Musielak/Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 319 Rz. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 319 Rz. 26).
b) Darüber hinaus findet sich auch für die Ansicht der Klägerin, die Einschränkung des § 567 Abs. 1 ZPO gelte nicht, soweit das LG im Berufungsverfahren nicht sein eigenes, sondern das Urteil des AG berichtige, keine Stütze. Eine derartige Differenzierung lässt sich der Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen. Zudem wird das LG gerade bei der Berichtigung eines Urteils des AG nicht als erstinstanzliches Gericht, sondern als Rechtsmittelgericht und damit „im Berufungsverfahren” tätig, so dass die Zweifel der Klägerin an der Anwendbarkeit des § 567 ZPO ebenfalls nicht verfangen.
c) Der nach allem nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Berichtigungsbeschluss des LG ist auch nicht ausnahmsweise wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. zu dieser außerordentlichen Anfechtungsmöglichkeit nur BGH v. 1.10.1985 – VI ZB 13/85, MDR 1986, 222 = WM 1986, 178). Für den Streitfall lässt sich nicht erkennen, dass das LG bei der Berichtigung der Urteilsformel des AG den Boden des Gesetzes verlassen hätte. Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des LG. Wird – wie im Streitfall – das Urteil angefochten, dann kann auch das Rechtsmittelgericht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten vornehmen, solange es mit der Sache befasst ist (vgl. nur BGH v. 10.7.1991 – IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Und wenn auch nicht aus den Urteilsgründen selbst, so ergab sich jedenfalls aus den – auch den Parteien ohne weiteres zugänglichen – Prozessakten, dass der ursprünglich verkündete Tenor offensichtlich unrichtig war, weil bei Abweisung der Klage nicht zugleich das hierzu im Widerspruch stehende, weil den Klageanspruch zuerkennende Versäumnisurteil aufgehoben worden ist.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1112659 |
OLGR Hamm 2004, 72 |
NJOZ 2004, 302 |