Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 KLs 336 Js 690/12 (8/13)) |
Tenor
Der Beschluss des Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wird insoweit aufgehoben, als die akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der Ehefrau des Angeklagten L und seiner Schwester C sowie die Überwachung des Schriftverkehrs der vorgenannten Personen entfällt.
Es wird klargestellt, dass die übrigen Anordnungen des vorgenannten Beschlusses einschließlich der optischen Besuchsüberwachung aufrechterhalten bleiben.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich - nach zwischenzeitlicher Haftverschonung - seit seiner vorläufigen Festnahme am 13. November 2013 in Untersuchungshaft.
Durch Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2014 ist der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Zuletzt hat die 9. große Strafkammer mit Beschluss vom 20. Februar 2014, gestützt auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr, die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Die hiergegen gerichtete Haftbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2014 als unbegründet verworfen und ausgeführt, dass jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht; ob zudem auch Verdunkelungsgefahr vorliegt, hat der Senat offen gelassen.
Wegen der Prozessgeschichte wird auf den Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug genommen.
Bereits mit Beschluss vom 13. November 2013 hat der Kammervorsitzende anläßlich des Vollzuges der Untersuchungshaft u.a. angeordnet, dass der Besuch des Angeklagten optisch und akustisch und auch der Schriftverkehr zu überwachen sei.
Der Angeklagte hat unter dem 6. Juni 2014 durch seinen Verteidiger beantragt, die vorgenannten Anordnungen des Beschlusses vom 13. November 2013 aufzuheben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner mit näheren Ausführungen begründeten Beschwerde vom 18. August 2014, der der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 21. August 2014 nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Auf die klarstellende telefonische Anfrage der Berichterstatterin vom 27. Oktober 2014 hat der Verteidiger erklärt, dass er seine Beschwerde auf die Anordnungen beschränke, die die Ehefrau des Angeklagten L und seine Schwester C betreffen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat in der Sache auch Erfolg, soweit sie sich auf die akustische Überwachung der Besuche der Ehefrau des Angeklagten L sowie seiner Schwester C bezieht; zudem ist auch die Überwachung des Schriftverkehrs des Angeklagten mit diesen Personen aufzuheben.
Auf die vorgenannten Personen ist das Beschwerdebegehren in der Beschwerdeinstanz klarstellend durch den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger beschränkt worden.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die optische Überwachung der Besuche seiner Ehefrau und seiner Schwester C ist aufrechtzuerhalten.
1.
Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 StPO können einem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112 a) erforderlich ist. Diese Beschränkungen können nicht nur auf die im Haftbefehl genannten, sondern auf alle Haftgründe i.S.d. §§ 112, 112 a StPO gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2010 - III-2 Ws 18/10, [...]). Sie kommen auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; insbesondere kann eine Maßnahme zur Vermeidung von Verdunkelungshandlungen auch dann getroffen werden, wenn der Haftbefehl nur auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wurde (KK-Schultheis, StPO, 7.Aufl., § 119 Rdnr. 8; KG Beschluss vom 7.2.2012 - III - 4 Ws 11/12). Der Untersuchungsgefangene darf unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nur den unvermeidlichen Haftbeschränkungen unterworfen werden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden. Grundrechtsbeschränkungen aufgrund des § 119 Abs. 1 StPO sind danach nur zulässig, wenn der Haftzweck real gefährdet ist und dieses öffentliche Interesse nicht mit weniger einschneidenden Mitteln geschützt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1981, 1943; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08).
Von dem Haftgericht ist in jedem Einzelfall jede Anordnung auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und zu begründen, § 34 StPO (vgl. KK-Schultheis, a.a.O., § 119 Rdnr. 7; HK-StPO-Posthoff, § 119, Rdnr. 7 m. zahlr. w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2011 - 3 Ws 406/11).
2.
Die Ano...