Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 T 383/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Grundbuchamtes vom 22.11.2001 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in Abt. II des Grundbuchs zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin in Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten zu 2) einzutragen.
Tatbestand
I.
Am 29.09.1999 verstarb Herr P der als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Zum Nachlaß des Erblassers gehörte ferner ein ½ Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von G1 verzeichneten Grundstück. Nach seinem Tod erteilte das Amtsgericht Sinzig am 25.08.2000 mit berichtigter Fassung vom 14.11.2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligte zu 1) und Frau P3 zu je ½ Anteil als Erbinnen auswies, letztere jedoch mit dem einschränkenden Vermerk (§ 2363 BGB), daß sie lediglich befreite Vorerbin und der Beteiligte zu 2) Nacherbe mit der Maßgabe ist, daß der Nacherbfall mit dem Tode der Vorerbin eintritt. Der Erteilung dieses Erbscheins liegt ein gemeinschaftliches Testament zugrunde, das der Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau in privatschriftlicher Form errichtet hatte. Darin heißt es auszugsweise:
- „Der Längstlebende von uns kann das Haus in #1 F, T-Straße, im Notfall verkaufen – mit der gleichzeitigen Bitte an meinen Neffen R.A. G (gegen Unkostenerstattung) hierbei behilflich zu sein. Meine Schwester P2 erhält bis zu ihrem Lebensende unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus F, T-Straße (Entgelte für Nebenkosten sind jedoch von ihr zu zahlen). Sollte das Haus vom Längstlebenden (P2 oder P) nach deren Tode noch nicht verkauft sein – so soll das Haus bzw. den Überrest P3 erhalten. P3 kann das Haus verkaufen und den Überrest bzw. von P2 vor ihrem Tode noch nicht verkauftes Haus soll nun Neffe G (z.Zt. Q-Straße, X) erhalten.
- Der Längstlebende von uns (P2 oder P) kann das Haus in O, C-Ber, im Notfall verkaufen, – mit der gleichzeitigen Bitte an meinen Neffen G hierbei behilflich zu sein (Vergütung s.o.). Sollte das Haus nach dem Tode des Längerlebenden nicht verkauft sein bzw. den Überrest soll dann die Nichte von P2, U2 (Tochter von U) erhalten.”
Die Beteiligte zu 1) und die Vorerbin P3 schlossen in notarieller Urkunde vom 13.12.1999 (UR-Nr. ####/1999 Notar Dr. S in L) einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag, in dem sie sich auf eine Auslegung der letztwilligen Verfügung in der Weise verständigten, daß sie zu je ½ Anteil als Erben eingesetzt seien, Frau P3 jedoch lediglich als befreite Vorerbin und der Beteiligte zu 2) als Nacherbe berufen sei. Der im Nachlaß vorhandene Grundbesitz solle entsprechend der Anordnung im Testament verteilt werden. Dabei sei eine etwaige Differenz der Verkehrswerte der Immobilienobjekte nicht auszugleichen, weil insoweit davon ausgegangen werden solle, daß ein bestehender Mehrwert dem begünstigten Miterben als Vorausvermächtnis zustehen solle. Sodann haben die Miterbinnen unter Vorbehalt einer Auseinandersetzung des Restnachlasses das hier betroffene Grundstück Frau P3, den ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück in O der Beteiligten zu 1) zugewiesen und entsprechend die Auflassung erklärt. Aufgrund dieser Auflassung hat das Grundbuchamt am 29.11.2000 Frau P3 als Eigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 einen Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen.
Frau P3 ist am 11.06.2001 nachverstorben. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin am 19.06.2001 zunächst beantragt, ihn aufgrund des Nacherbenvermerks als Eigentümer einzutragen. Auf einen Hinweis des Grundbuchamtes hat er einen gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Sinzig vom 02.08.2001 erwirkt und vorgelegt, in dem er (aufgrund eingetretener Nacherbfolge) neben der Beteiligten zu 1) als Erbe ausgewiesen ist. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2) sodann am 15.08.2001 einen weiteren Hinweis des Inhalts erteilt, zu der von ihm angestrebten Eintragung als Alleineigentümer sei eine Erbauseinandersetzung mit Auflassung erforderlich. Es werde um einen Hinweis gebeten, wenn er – der Beteiligte zu 2) – bereits vorab als Eigentümer in Erbengemeinschaft zusammen mit der Beteiligten zu 1) eingetragen werden wolle. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit weiterem Schreiben vom 19.09.2001 beantragt, im Wege der Berichtigung ihn und die Beteiligte zu 1) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks einzutragen. Diese Eintragung hat das Grundbuchamt am 26.10.2001 vorgenommen.
Gegen diese Eintragung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2001 Widerspruch erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Grundstück sei bereits durch die vor dem Nacherbfall vollzogene Teilerbauseinandersetzung aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlaß ausgeschieden. Möge sich auch die Nacherbfolge im Wege der dinglichen Surrogation an dem von der Vorerbin rechtsgeschäftlich zu Alleineigentum erworbenen Grundstück fortsetzen, so sei jedenfalls sie, die Beteiligte zu...