Verfahrensgang
AG Schwelm (Entscheidung vom 15.02.2007; Aktenzeichen 32 F 99/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 15.2.2007 aufgehoben.
Gründe
Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Parteien schlossen im Termin vom 29.11.2006 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - einen Vergleich, in welchem sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Die Richterin genehmigte den Verzicht, da die künftige Versorgung der ohne den Verzicht in Höhe von 7,17 EUR ausgleichsberechtigten Antragstellerin nicht beeinträchtigt sei. Der Antragsteller meint, durch die getroffene Vereinbarung sei eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 des VV zum RVG entstanden. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 85 EUR nebst MWSt durch Beschluss vom 22.12.2006 abgelehnt hatte (Bl. 63 d. A.), hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Antragstellers mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenbeamtin angewiesen, in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses eine Einigungsgebühr nebst Nebenforderungen zu berücksichtigen und hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.
Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden.
Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1. S. 1 VV entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Letzteres ist hier der Fall, denn Regelungsinhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung war ausschließlich der Verzicht der bei Durchführung des Versorgungsanspruchs begünstigten Partei auf den ihr zustehenden Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften. Streit über den Versorgungsausgleich hatte zuvor ebenso wenig bestanden wie eine Ungewissheit über Rechtsfragen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs stand nach Einholung der Auskünfte ebenso fest wie die Person des Ausgleichspflichtigen. Ein Nachgeben auf Seiten der anderen Partei ist nicht erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschrift ist daher der Gebührentatbestand nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Vereinbarung als Vergleich bezeichnet worden ist, löst den Gebührentatbestand nicht aus, da es nicht auf die Bezeichnung sondern den Inhalt der Vereinbarung ankommt. Da Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV eine Vergleichsgebühr im Falle des Verzichts auch bei einem beiderseitigen Vertrag ausschließt, steht dem Versagen einer Einigungsgebühr auch nicht entgegen, dass der Verzicht - wegen §§ 1587 o, 127 a BGB - in der Form eines gegenseitigen Vertrags erfolgt ist.
Der Senat weicht mit dieser Ansicht nicht von der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 29.6.2006 (BeckRS 2006 Nr. 11834) ab. Jener Entscheidung sowie auch denjenigen des OLG Saarbrücken vom 27.11.1990 (JurBüro 1991, 378) und des OLG Zweibrücken vom 6.10.1982 (JurBüro 1983, 226) lagen jeweils Vereinbarungen der Parteien zugrunde, in denen nicht nur ein einseitiger Verzicht einer Partei erklärt wurde, sondern weitere Umstände hinzutraten, die es aus Sicht der Gerichte gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Vergleichs- bzw. eine Einigungsgebühr zuzusprechen. So führt das OLG Zweibrücken in der zitierten Entscheidung aus, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung Unsicherheit darüber geherrscht habe, wer im Ergebnis ausgleichspflichtig sein würde und ob ein Ausschluss des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht kam (a. a. O. Sp. 227). Das OLG Saarbrücken führt aus, dass Unsicherheit darüber bestanden habe, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 3 c VAHRG in Betracht kam, weil der Antragsgegner jedenfalls zum Ende der Ehezeit die Mindestwartezeit nach §§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3a RVO noch nicht erreicht hatte (a. a. O. Sp. 379). Das OLG Nürnberg führt in seiner zum neuen Recht ergangenen Entscheidung aus, dass die Frage im Raum gestanden habe, ob der an sich zu Gunsten des Antragstellers durchzuführende Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB als unbillig auszuschließen oder zu beschränken war, so dass durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eine rechtliche Unsicherheit beseitigt worden sei. Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung unterscheidet sich also von den vorgenannten, da hier ausschließlich ein Verzicht erklärt worden ist und zuvor weder Streit zwischen den Parteien noch eine irgendwie geartete Ungewissheit bestanden hatte (so bereits Senatsbeschlüsse vom 8.1.2007, Az. 6 WF 171/06 und vom 25.1.2007, Az. 6 WF 360/06; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.8.2006, FuR 2006, 573, 574 in einem ähnlich gelagerten Fall). Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die im angefochtenen Beschluss angeführte Überlegung an, durch den Vergleich werde ...