Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines über den Nachlaß des am 11. November 1988 in Essen verstorbenen iranischen Staatsangehörigen …
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 01.03.1991; Aktenzeichen 7 T 32/90) |
AG Essen (Entscheidung vom 14.12.1989; Aktenzeichen 86 VI 1821/88) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie den unter dem 21. Dezember 1988 gestellten Erbscheinsantrag betrifft; im übrigen wird die landgerichtliche Entscheidung – mit Ausnahme der Wertfestsetzung und der Kostenentscheidung – aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde wird der Vorbescheid des Amtsgerichts Essen vom 14. Dezember 1989 aufgehoben, soweit über den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 28. Juli 1989 entschieden worden ist.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die der Beteiligten zu 5) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 368.200,– DM zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges wird für die Gerichtskosten auf 396.275,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 11.11.1988 verstarb in Essen der iranische Staatsangehörige … ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Er gehörte der Religionsgemeinschaft der Bahai an.
Der Erblasser lebte seit dem Jahre 1952 in der Bundesrepublik Deutschland; er hatte in der Bundesrepublik Medizin studiert und sich 1972 als Chirurg in Essen niedergelassen. Er war außerdem Alleininhaber einer Teppichimportfirma in Essen und Eigentümer eines nicht unbeträchtlichen Grundbesitzes.
Am 27.06.1961 hatte er in Essen mit der Beteiligten zu 1) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Söhne, die Beteiligten zu 2) bis 4) hervorgegangen.
Der Vater des Erblassers ist vorverstorben; seine Mutter, die Beteiligte zu 5), lebt in Essen.
Aufgrund notarieller Verhandlung vom 21.12.1988, die bei dem Amtsgericht Essen am 22.12.1988 einging, hat die Beteiligte zu 1) zunächst die Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Erbrecht beantragt, der sie zu 1/2 und ihre Söhne zu je 1/6 Anteil als Erben ausweisen soll.
Nach Einholung eines unter dem 06.07.1989 erstatteten Rechtsgutachtens des Instituts für Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität Köln, … hat die Beteiligte zu 1) unter Berücksichtung der im Gutachten festgestellten Erbquoten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.07.1989 einen Hilfsantrag gestellt, der wie folgt lautet:
„Lediglich hilfsweise wird der Erbscheinsantrag entsprechend Rechtsgutachten … mit der Maßgabe abgeändert, daß auf das Inlandsvermögen des Erblassers bezogen seiner Witwe eine Quote von 1/4 + 1/8 zusteht, wobei bezüglich des 1/8-Anteils hinsichtlich des Grundvermögens nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertes der Bäume und der Gebäude besteht, der Mutter des Erblassers eine Quote von 1/6 und den Kindern des Erblassers jeweils eine Quote von 30/72 + 1/8 (vom Grundbesitz dieses Achtels nicht der Wert der Bauten und Bäume) zusteht.”
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 14.12.1989 einen Vorbescheid erlassen, in dem es in den Gründen den Hauptantrag abgelehnt und die Erteilung eines Erbscheines auf Grund des Hilfsantrages mit dem nachfolgenden Wortlaut angekündigt hat, falls nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde:
„Der am … ist unter Beschränkung auf das im Inland befindliche Vermögen in Anwendung iranischen Rechts beerbt worden
1) bezüglich des beweglichen Nachlasses von
seiner Mutter
…
zu 1/6 Anteil,
seiner Ehefrau
…
zu 3/8 Anteil,
seinen Söhnen
aa) …
bb) …
cc) …
zu je 11/72 Anteil,
2)
bezüglich des unbeweglichen Nachlasses von
- seiner Mutter zu 1/6 Anteil,
- seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil,
- seinen Söhnen zu je 7/36 Anteil.”
Abgelehnt hat es jedoch, einen Hinweis auf den Wertausgleichsanspruch der Beteiligten zu 1) gegenüber den übrigen Miterben und damit die die anderen Miterben belastende Verfügungsbeschränkung in den Erbschein aufzunehmen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 4) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1989 Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung im Schriftsatz vom 27.02.1990 wiederholen sie ihre bisherige Auffassung und vertreten weiterhin den Standpunkt, daß bei der Erteilung des Erbscheines deutsches Erbrecht anzuwenden sei. In diesem Schriftsatz wiederholt die Beteiligte zu 1) ihren Hilfsantrag und verweist wiederum darauf,
„daß in dem Erbschein bezüglich des Grundstücks in … analog §§ 2363, 2364 BGB eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Beteiligten zu 2) bis 5) zu vermerken ist wegen des Zahlungsanspruchs der Beteiligten zu 1) in Höhe des Wertes von 1/8 der auf dem Grundstück stehendem Gebäude und Bäume.”
Die Beteiligte zu 5) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.10.1990 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt; sie ist der Auffassung, daß das iranische Erbrecht anzuwenden sei.
Durch Beschluß vom 01.03.1991 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) als unbegründet zurückgewiesen, insbesondere hat es die im Hilfsantrag vertretene Auffassung abgelehnt, eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich...