Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gesonderte Erklärung des Pflichtigen nach § 648 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entbehrlich, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO bereits umfassend offen gelegt und hierdurch seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat.
2. Wird der Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts" als Anlage zu einem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, in dem hierauf Bezug genommen wird, ist eine eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks durch den Pflichtigen in der Regel entbehrlich.
Normenkette
ZPO § § 645 ff., § 648 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 4 FH 84/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Ibbenbüren vom 16.2.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.914,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist der Vater der am 28.2.1999 geborenen Antragstellerin und wird von dieser - in Beistandschaft nach § 55 KJHG vertreten durch das Jugendamt der Stadt I. - aufgrund eines am 25.6.2001 beim AG eingereichten Antrags vom 19.3.2001 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Der Festsetzungsantrag ist dem Antragsgegner am 13.7.2001 zugestellt worden, der Antragsgegner hat nachfolgend über seine Verfahrensbevollmächtigten zu dem Antrag Stellung genommen und sich hierbei - letztmals mit Schriftsatz vom 14.9.2001 unter Beifügung des - allerdings weder unterschriebenen noch im dritten Abschnitt "Erklärung bei Einwand G oder H" ausgefüllten - Formularvordrucks "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" unter näherer Darlegung auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Das AG hat die Antragstellerin mit Anschreiben vom 25.10.2001 über ihren Beistand von dem erhobenen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen in zulässiger Form erhobenen Einwand des Antragsgegners handele, den das Gericht nicht im vereinfachten Verfahren überprüfen könne. Zugleich wurde auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Trotz wiederholter Nachfragen erfolgte hierauf zunächst keine Reaktion. Erst mit Schreiben vom 21.10.2004 kam das Jugendamt der Stadt I. auf seinen gestellten Festsetzungsantrag vom 19.3.2001 zurück und beantragte hierbei unter Verweis auf die unvollständige Ausfüllung des Formularvordrucks "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" durch den Antragsgegner nochmals die antragsgemäße Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des AG diesem Antrag - nach Aktenlage ohne Unterrichtung des Antragsgegners vom Schreiben des Jugendamts der Stadt I. vom 21.10.2004 oder nochmalige Anhörung - entsprochen. Gegen diesen ihm am 23.2.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.3.2005 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die nach §§ 652, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsgegner in erster Linie die Zulässigkeit einer bereits vor dem AG erhobenen Einwendung nach § 648 Abs. 2 ZPO - nämlich die fehlender Leistungsfähigkeit - geltend macht (§ 652 Abs. 2 ZPO), ist auch in der Sache begründet.
1. Der angefochtene Beschluss ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an einem wirksamen Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin fehlte. Zwar hat die Antragstellerin, nachdem das AG sie mit Schreiben vom 25.10.2001 darüber unterrichtet hatte, dass die von ihr beantragte Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren wegen des vom Antragsgegner in zulässiger Form erhobenen Einwands fehlender Leistungsfähigkeit nicht erfolgen könne, weder einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 651 Abs. 1 ZPO gestellt noch auf sonstige Weise das Verfahren weiterbetrieben. Allein dies führte indes nicht dazu, dass der Festsetzungsantrag als zurückgenommen gilt, da die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 651 Abs. 6 ZPO, die eine entsprechende Regelung beinhaltet, hier nicht anwendbar ist. Nach § 27 EGZPO finden in vereinfachten Verfahren über den Unterhalt von Minderjährigen (§§ 645 ff. ZPO), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt - wie im Streitfall - vor dem 1.1.2002 eingereicht wurde, weiterhin die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, die eine dem § 651 Abs. 6 ZPO vergleichbare Regelung nicht enthalten.
2. Der Festsetzungsbeschluss hätte gleichwohl nicht ergehen dürfen, da durch die Angaben in seinem auf den 13....