Leitsatz (amtlich)

Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91 a, 101

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 7 O 117/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.01.2020 wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger zu 3/5 auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

I. Der Kläger hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit den Beklagten u. a. auf Schadensersatz nach verzögerter Räumung der vom Beklagten angemieteten Praxisräume in Anspruch genommen.

Grund für die Verzögerung des Auszugs nach bereits erfolgter Kündigung seitens des Beklagten war eine Verzögerung bei der Erstellung der neuen Praxisräume, in die der Beklagte einziehen wollte. Diese hatte er zunächst von der Streithelferin zu 1), dann von der Streithelferin zu 2) angemietet.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 einigten sich die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits auf eine Zahlung des Beklagten an den Kläger. Des Weiteren vereinbarten die Parteien unter Ziff. 4 des Vergleichs:

"Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll das Gericht gemäß § 91a ZPO entscheiden."

Zuvor hatte die anwaltliche Vertreterin der Streithelfer zu Protokoll erklärt, "dass sie dem nachfolgenden Vergleich zwischen den Parteien beitreten werde".

Mit Beschluss vom 07.01.2020 hat das Landgericht Dortmund entschieden:

"werden die Kosten des Rechtsstreits zu 2/5 und [sic] dem Beklagten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt; in diesem Umfang trägt der Kläger auch die Kosten der Streithelfer.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."

Gegen die anteilige Kostenerstattungspflicht des Klägers im Hinblick auf die Streithelfer wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 14.01.2020. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Kostenfolge entspreche nicht billigem Ermessen, denn der verzögerte Auszug des Beklagten beruhe darauf, dass die Streithelfer nicht in der Lage gewesen seien, dem Beklagten den Neubau rechtzeitig bezugsfertig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 04.02.2016 (IX ZB 28/15), dass der Nebenintervenient bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werde, wenn - wie vorliegend - keine entsprechende Kostengrundentscheidung festgelegt worden sei. Im Übrigen habe sich der Klägervertreter im Termin ausdrücklich geweigert, Kosten der Nebenintervenienten zu übernehmen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Streithelfer beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tragen u. a. vor, die dem Gericht überlassene Kostenentscheidung habe auch die Kosten der Nebenintervention erfassen sollen. Bereits in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht eine Entscheidung gem. § 101 ZPO in Aussicht gestellt. Eine ausdrückliche Weigerung der Kostenübernahme der klagenden Partei sei nicht erfolgt, vielmehr habe die Vertreterin der Nebenintervenienten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich gegen die Kostenlast verwehre.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und fristgemäß eingelegt worden, §§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.

2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.

a) Nachdem sich die Parteien über die Hauptsache geeinigt und diese damit erledigt, aber ausdrücklich keine Kostenentscheidung getroffen, sondern eine solche des Gerichts begehrt hatten, hatte das Landgericht gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten (des Rechtsstreits) wie geschehen zu "quoteln" und dem Kläger entsprechend der auf ihn im Verhältnis zum Beklagten entfallenden Quote die Kosten der Streithelfer, die auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten waren, aufzuerlegen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Denn ein solches Vorgehen entspricht bei Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage billigem Ermessen und folgt insbesondere im Hinblick auf die Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO und dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kostenparallelität. Danach ist der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützen Partei; d.h. der Streithelfer steht der vo...

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