Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Beseitigungsanspruchs wegen baulicher Veränderung
Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümerbeschluss, durch den konstitutiv die Verpflichtung eines Miteigentümers zur Beseitigung einer baulichen Veränderung begründet werden soll, ist anfechtbar, wenn er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den gesetzlichen Beseitigungsanspruch gefasst wird und, indem der Anspruch inhaltsgleich neu begründet wird, zum Nachteil des betroffenen Wohnungseigentümers zu einer Verdoppelung der Verjährungsfrist führt.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1; BGB § 195
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 23 T 278+288/05) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 5 II (Weg) 165/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen,
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragsgegnern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die von der Beteiligten zu 5) verwaltet wird. Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung im 1. Obergeschoss, die zu 2) bis 4) beteiligten Antragsgegner sind Eigentümer in Erbengemeinschaft der Erdgeschosswohnung, die zuvor ihrer am 28.7.2005 verstorbenen Mutter W gehört hatte, und der zu 4) beteiligte Antragsgegner ist auch Eigentümer der Dachgeschosswohnung, die zuvor der im Jahr 2006 verstorbenen Frau I gehört hatte.
Nach § 13 Abs. 1 lit. e) der in der Teilungserklärung vom 24.3.1981 enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist in Abweichung von § 16 WEG bestimmt, dass der Verwalter einen besonderen Verteilungsmaßstab über die Umlegung der Kosten für den Betrieb der Heizung, der Warmwasserversorgung, für die Beleuchtung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sowie der evtl. Kosten für die Hausreinigung und der Kosten für Wassergeld und Entwässerung aufzustellen hat. Nach § 13 Abs. 2 kann der in Abs. 1 vorgesehene Verteilungsschlüssel mit 2/3 Mehrheit geändert werden. In § 14 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist, der vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist.
Unter dem 21.9.2004 lud die Beteiligte zu 5) die damaligen Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 6.10.2004 ein. In dem Einladungsschreiben heißt es auszugsweise:
Tagesordnung:
4. Jahresabrechnung für das zurückliegende Wirtschaftsjahr 2003.
6. Entlastung des Verwalters auf die Abrechnung 2003 und das Rücklagensparbuch.
7. Frau Z schüttelt/schlägt von ihrem Balkon Teppiche, Tücher und andere staub- und dreckhaltige Gegenstände aus. Hierdurch wird die Nutzung der Terrasse bei der Wohnung meiner Mutter beeinträchtigt. Es wird der Antrag gestellt, dass Frau Z oder andere in der Wohnung sich aufhaltende Personen dies unterlassen.
8. Frau Z hat an der Außenseite der Balkonbrüstung Blumenkästen befestigt. Durch die Pflege/Gießen wird das herunterfallende Gut oder durch abtropfendes Wasser die Nutzung der Terrasse der Wohnung meiner Mutter beeinträchtigt. Es wird der Antrag gestellt, dass Frau Z die Blumenkästen von der Außenseite entfernt.
9. Der Lebensgefährte von Frau Z hat seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung von Frau Z. Es wird der Antrag gestellt, dass Frau Z hierfür anteilige Nebenkosten bezahlt.
10. Frau Z hat ohne einen Beschluss/Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Gebäudeaußenwand in ihrer Küche durchbrochen und eine Entlüftung gesetzt. Dieses ist eine genehmigungspflichtige Änderung. Es wird der Antrag gestellt, dass diese Entlüftung zurückzubauen ist.
11. Frau Z hat ohne einen Beschluss/Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Außenwand der Garage durchbrochen und eine Entlüftung gesetzt. Dieses ist eine genehmigungspflichtige Änderung. Es wird der Antrag gestellt, dass diese Entlüftung zurückzubauen ist.
12. Frau Z hat ohne einen Beschluss/Genehmigung im Bereich ihres Balkons eine Außenlampe gesetzt Dieses ist eine genehmigungspflichtige Änderung. Es wird der Antrag gestellt, dass diese Lampe zurückzubauen ist.
13. Vor Jahren hat Frau Z ohne Beschluss/Genehmigung ihren Elektrozähler aus Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum verlegt. Hierbei wurden die notwendigen Kabel nicht in ihrer Führung angepasst. Durch die ungewöhnliche Verhaltensweise von Frau Z kam es hierdurch wiederholt zu Störungen des Hausfriedens. Frau Z liegt ein Angebot der Fa. G vor. Durch diese Arbeiten ist es möglich, dass sämtliche Frau Z betreffenden Kabelführungen in Gemeinschaftseigentum verlegt werden. Es wird der Antrag gestellt, dass diese Arbeiten wie angeboten von der Fa. G ausgeführt werden.
14. Frau Z hat ihre Waschmaschine im Hausanschlusskeller installiert. Durch die Nutzung der Waschmaschine kommt es regelmäßig zu Geruchsbelästigungen im...