Leitsatz (amtlich)
1. Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.
2. Der Umstand allein, dass beide Bagatellanrechte in ihrer Summe den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anrechte bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung beachtlich bleibt.
Normenkette
VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Borken (Beschluss vom 14.01.2013; Aktenzeichen 36 F 172/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Borken vom 14.1.2013 wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziff. 2. des Tenors teilweise abgeändert:
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer.../...) und bei der Sparkasse X (Versicherungsnummer.../...)
findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.220 EUR nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat Erfolg. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass das Familiengericht ihre beiden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und bei der Sparkasse X bestehenden Anrechte im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen hat. Diese Anrechte unterschreiten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG und sollen daher in der Regel nicht ausgeglichen werden. Da beide Anrechte nicht einen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße haben, kommt es gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG für ihre Beurteilung auf den Kapitalwert an.
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkasse X beträgt 2.101,03 EUR, derjenige bei der Kirchlichen Zusatzversorgung 1.736,95 EUR. Damit sind sie nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Zum Ende der Ehezeit im Jahre 2012 betrug die aktuelle Bezugsgröße 2.625 EUR, 120 % ergeben einen Betrag i.H.v. 3.150 EUR.
Da es sich bei § 18 Abs. 2 FamFG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.
Der Gesetzgeber hat eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Vorschrift des § 18 FamFG im Interesse der Vermeidung der Entstehung von Splitteranrechten mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand geschaffen (BGH FamRZ 2012, 192 ff.).
Der Umstand allein, dass hier beide Anrechte in ihrer Summe i.H.v. 3.837,98 EUR den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Denn die Anrechte bestehen bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung gleichwohl beachtlich bleibt.
Ein Ausnahmetatbestand kann vorliegen, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Ausgleich der Anrechte wünschen und/oder der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf diese Bagatellbeträge angewiesen ist. Derartiges ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es bei dem Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu verbleiben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150, 81 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf den §§ 40, 50 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 5517256 |
NJW-RR 2013, 1415 |
FamFR 2013, 422 |