Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 20.03.1997; Aktenzeichen 17 OH 20/95)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Streitwert bis zu 10.000 DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit der Verlegung des Granitbelags sowohl im Außenbereich vor dem Rathaus als auch innerhalb des … beauftragt. Die Antragstellerin behauptet, daß sich nach der Verlegung Mängel an den Platten und der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verfugung gezeigt hätten. Die Antragsgegnerin behauptet, daß der weit überwiegende Teil der Sanierungsarbeiten nicht auf eine mangelhafte Ausführung der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, sondern auf Beschädigungen durch Dritte während des Bauablaufs bzw. auf mangelhafte Ausführung des Baugrundes.

Der Sachverständige Dipl. Ing. … hat auf Antrag der Antragstellerin in dem selbständigen Beweisverfahren am 15.03.1996 ein Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis kommt, daß etwa ein Viertel der von der Antragsgegnerin verlegten Granitplatten erhebliche Schäden aufweise. Das Fugenmaterial und die Verlegetechnik entsprächen jedoch den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Ursache der aufgetretenen Mängel liege in der fehlenden ordnungsgemäß einzubauenden Lastenverteilungsschicht und einer mangelnden funktionsfähigen Wasserableitung. Ursächlich für die eingetretenen Mängel und Schäden seien die ungenügenden Vorgaben, die auf einem Planungsfehler der Antragstellerin oder des Bauherren beruhen. Das Landgericht hat den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf 1.620.000 DM festgesetzt.

Durch Beschluß vom 04.06.1996 hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegnerin angeordnet, daß die Antragstellerin innerhalb von sechs Wochen Klage zu erheben habe. Das hat die Antragstellerin im Hinblick auf eine zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin erhobene Zahlungsklage wegen des Restwerklohns, den diese mit 600.000 DM beziffert, unterlassen. Sie beruft sich darauf, daß in jenem Rechtsstreit ohnehin die Verantwortlichkeit für die im vorliegenden Verfahren gerügten Mängel festgestellt werden müsse.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den daraufhin von der Antragsgegnerin gestellten Antrag, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, als derzeit unzulässig zurückgewiesen. Es hat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin bezüglich einer Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren mit der Begründung verneint, daß eine entsprechende Kostenentscheidung in dem Werklohnrechtsstreit umgekehrten Rubrums zu erwarten sei. Sollte das Landgericht Frankfurt keine Veranlassung haben, sich mit dem auf dem selbständigen Beweisverfahren beruhenden Verteidigungsvorbringen zu befassen, könne die nicht fristgebundene Kostenentscheidung nachgeholt werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie beruft sich darauf, daß der Wortlaut des § 494a ZPO die Erhebung einer Klage verlange und es nach herrschender Meinung nicht ausreiche, wenn das Beweisergebnis nur zur Aufrechnung verwandt werde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.

Durch die Neuregelung des selbständigen Beweisverfahren sollen Prozesse nach Möglichkeit verhindert werden, wie sich aus § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 492 Abs. 3 ZPO ergibt. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es deshalb nicht, zusätzliche Prozesse, die sich kostenrechtlich auf denselben Streitgegenstand beziehen, zwischen denselben Parteien, möglicherweise sogar noch mit divergierenden Kostenentscheidungen, zu provozieren. Im kostenrechtlichen Sinn liegt eine Identität des Streitgegenstandes auch dann vor, wenn sich das selbständige Beweisverfahren nicht auf den Anspruch, sondern auf die Rechtsverteidigung bezieht (Zöller/Herget, 20. Aufl. § 91 ZPO, Rn. 13 Stichwort: selbständiges Beweisverfahren), worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.

Der Auffassung des OLG Düsseldorf (MDR 1994, 201), daß eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in einem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums einer Klageerhebung gem. § 494a ZPO nicht gleichstehe, kann nicht gefolgt werden. Das OLG Düsseldorf übersieht, daß der Streitgegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens alle denkbaren Ansprüche umfaßt, die sich nach dem Vortrag des Antragstellers mit Hilfe des zu sichernden Beweises durchsetzen lassen können (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rn. 123, Fn. 221).

Der Antragsteller kann deshalb unter Berufung auf die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen und gegen dessen Werklohnforderung die Aufrechnung erklären. Er ist nicht gezwungen, den geltend gemachten Schadensersatz selbständig einzuklagen; wenn die Aufrechnung wirksam erfolgt ist, stünde ihm auch kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.

Bestreitet der Gegner die Wirksamkeit der Aufrechnu...

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