Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 15.11.2011; Aktenzeichen III StVK 828/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet zurückgewiesen:

1.) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 15.11.2011 festgesetzt.

2.) Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen dem Verurteilten bis zum 15.09.2010 drei Begleitausgänge zu gewähren und ihn bis zum 31.10.2010 in den offenen Vollzug zu verlegen.

3.) Die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie etwaige nach § 454 a Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidungen werden der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Der Verurteilte verbüßt seit nunmehr über 20 Jahren eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 08.01.1990 wegen Mordes, Totschlags, Vergewaltigung und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen.

Von der durch dieses Urteil verhängten Freiheitsstrafe sind seit dem 19.06.2004 15 Jahre und seit dem 19.06.2008 die festgesetzte Mindestverbüßungsdauer von 19 Jahren verbüßt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat in dem angefochtenen Beschluß vom 22.02.2010 die Feststellungen des Landgerichts Münster zum Tatgeschehen wie folgt zusammengefaßt:

Als der Angeklagte in der Nacht vom 21. Dezember 1987 auf den 22. Dezember 1987 auf dem Heimweg vom Besuch einer Gaststätte zu seinem Elternhaus in U, S-Straße am Hause S vorbei kam, beschloss er, dort einzubrechen. Er stellte fest, dass das Wohnzimmerfenster der Kellerwohnung der C I auf Kipp stand. Er öffnete dieses Fenster und stieg in die Wohnung ein. In dem Wohnzimmer sah er sich nach Gegenständen um, die er mitnehmen wollte. Er entschloss sich, die Stereoanlage und den Videorekorder mitzunehmen, wobei er sie jedoch zunächst an ihrem Platz beließ. Er ging sodann in den Flur und schaute sich dort um. Dort fand er eine Handtasche, aus der er 160,00 DM entwendete. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht, dass sich eine Person, nämlich die Mieterin C I, in dieser Wohnung aufhielt. Der Verurteilte, der noch nie in dieser Wohnung gewesen war, öffnete die Schlafzimmertür und fand C I im Bett liegend vor. Als der Verurteilte die Tür wieder schließen wollte, wurde er von C I angesprochen, wie er in die Wohnung gekommen sei. Er befürchtete Schreie der C I und lief auf sie zu und hielt ihr den Mund fest. C I versuchte zu schreien und versuchte sich zu wehren. Der Verurteilte zog sodann das von ihm mitgeführte ca. 15 cm lange und ca. 2 cm breite Messer aus der Scheide heraus und bedrohte damit C I. Sodann führte der Verurteilte unter fortwährender Bedrohung mit dem Messer den Geschlechtsverkehr mit C I gegen deren Willen aus. In der Scheide kam es dabei zum Samenerguss. Während oder unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr bemerkte der Verurteilte, dass er C I kannte. Er befürchtete, dass auch diese ihn erkannt haben könnte, zumindest aber eine detaillierte Personenbeschreibung würde geben können und dass er damit als Täter der bis dahin begangenen Straftaten identifiziert werden würde. Nach Vollendung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs fasste er daher den Entschluss, C I als mögliche Zeugin zu beseitigen. Aus diesem Grund stach er sodann mit Tötungsabsicht dreimal im Bereich der rechten Schläfe in den Kopf der C I. Ferner setzte er weitere Stiche in die linke Rumpfseite und schlug mit dem Messerknauf im Bereich der rechten und linken Schläfe gegen ihren Kopf. C I verstarb an den ihr vom Angeklagten zugefügten Stichverletzungen. Nach der Tat versuchte der Angeklagte so gut wie möglich die Wohnung von seinen Fingerabdrücken zu beseitigen und verließ die Wohnung. Bei einem maximalen Blutalkoholgehalt von 2,47 Promille gegen 23.00 Uhr am 21.12.1987 war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit möglicherweise erheblich vermindert, jedoch keinesfalls aufgehoben. Die Einsichtsfähigkeit war nicht eingeschränkt.

Am 22. Februar 1989 verließ der Verurteilte gegen 18.00 Uhr die elterliche Wohnung in U mit dem Fahrrad um sich zur Polizeiwache in U zu begeben, wo er in anderer Sache zwecks Vernehmung vorgeladen war. Nach der Vernehmung, er hatte bereits einige Dosen Bier getrunken, verließ er nach kurzer Zeit die Polizeiwache wieder und rief von einer Telefonzelle aus seine ehemalige Freundin T K an, um sie um ein Treffen zu bitten. Die Zeugin K wies den Verurteilten mit seinem Anliegen ab, weswegen es zwischen den beiden zu einem Streitgespräch kam. Der Verurteilte war ziemlich wütend und ging zunächst zum Parkhaus neben der Polizeiwache, wo er zunächst einen Joint Haschisch rauchte. Anschließend ging er mit dem Fahrrad zum "I1" in U. Auf dem Weg dorthin trank er weitere 1 bis 2 Dosen des von ihm mitgebrachten Bieres. Nachdem er das "I1" in U wieder verlassen hatte, begab sich der Verurteilte in den Park in der Nähe der F, wo er weitere Dosen Bier trank. In der Folgez...

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