Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 180/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.075,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente in Anspruch; ferner begehrt er die Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet einer von der Beklagten erklärten Anfechtung wirksam fortbesteht.
Im April 2011 beantragte der Kläger, der von Beruf Maschinen- und Anlagenführer ist, den Abschluss des Vertrages. In dem Antragsformular wurde unter Nr. 2a) folgende Frage gestellt, zu der die Antwort "nein" angekreuzt ist:
"2.a) Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?"
Tatsächlich hatte der Kläger allerdings schon über einen Zeitraum von etlichen Jahren gelegentlich Amphetamine konsumiert; im Jahre 2007 war ihm wegen dieses Konsums die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen worden.
Die Beklagte nahm den Antrag an. Die monatlich zu zahlende Prämie betrug 30,- EUR, die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Rente monatlich 441,17 EUR.
Im August 2015 beantragte der Kläger Leistungen bei der Beklagten, weil er aufgrund einer bipolaren affektiven Psychose und depressiver Phasen seit Januar 2015 berufsunfähig sei.
Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erklärte mit Schreiben vom 18.03.2016 die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung sowie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger verschiedene Vorerkrankungen nicht angegeben habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von 32 Monaten (Januar 2015 bis August 2017) begehrt sowie ferner die Feststellung, dass der Vertrag wirksam fortbestehe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 544 ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) erneut die Anfechtung erklärt (S. 6 des Schriftsatzes), weil sich aus den vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Unterlagen sein früherer Amphetaminkonsum entnehmen ließ.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Der Kläger habe die im Antragsformular enthaltene Frage nach früherem Drogenkonsum falsch beantwortet und die Beklagte dadurch über einen gefahrerheblichen Umstand getäuscht. Die Frage sei deutlich nicht nur auf eine mögliche Drogenabhängigkeit oder gar schon durchgeführte Entziehungsmaßnahmen gerichtet, sondern auf jegliche Einnahme der dort genannten Substanzen. Das Landgericht sei ferner überzeugt, dass diese Täuschung seitens des Klägers arglistig erfolgt sei. Schließlich sei die Anfechtung auch fristgerecht erklärt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA 662 ff.).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte könnte ihre Anfechtung nicht auf eine falsche Beantwortung der Frage Nr. 2a im Antragsformular stützen, weil diese Frage unklar formuliert und deshalb vom Kläger nicht falsch beantwortet worden sei. Es sei nämlich überhaupt nicht klar, was unter "Drogen, drogenähnlichen Substanzen und Betäubungsmitteln" im Einzelnen zu verstehen sei. Ferner habe die Beklagte auch nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass sie den Antrag in Kenntnis des nur gelegentlichen Konsums des Klägers nicht dennoch unverändert angenommen hätte. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2019 (eGA 755 ff.).
Der Kläger beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
1. festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Nummer K XXX nicht durch Anfechtung und auch nicht durch Rücktritt der Beklagten - erklärt mit Schreiben vom 18.03.2016 - beendet ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag vom 06.04.2011 Nummer M XXX seit dem 15.01.2015 einen Betrag in Höhe von 14.117,44 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat durch Beschluss vom 28.06.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten erklärte Anfechtung den Vertrag rückwirkend vernichtet habe, so dass der Kläger weder dessen Fortbestand feststellen lassen noch Leistungen daraus beanspruchen könne. Die Frage Nr. 2a im Ant...