Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 184/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 29.9.1999 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen. In einem Zivilprozess wurde er von der als Klägerin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung dbb C GbR auf Zahlung in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien in der Sitzung vom 18.11.2004 vor dem 21. Zivilsenats des OLG Hamm einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beteiligte zu 1) zur Zahlung eines Betrages von 35.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2002 verpflichtete (Ziff. 1). Ziff. 2 enthält eine nähere Vereinbarung über Ratenzahlungen und eine Besserungsklausel. In Ziff. 3 des Vergleichs heißt es:

"Die Parteien beantragen und der Beklagte bewilligt die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Vergleichsbetrages zu Ziff. 1) auf seinem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von R des AG Warstein, Bl. 0000, Gemarkung R, Flur 0, Flurstück 000."

Die vorgenannte Gesellschaft hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.2.2005 bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Grundschuld entsprechend Ziff. 3 des genannten gerichtlichen Vergleichs beantragt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 14.2.2005 unter Fristsetzung bis zum 11.4.2005 folgende Beanstandungen erhoben:

a) Die Klägerin des Zivilprozesses sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig. Für eine etwaige Eintragung der Gesellschafter als Berechtigte der Grundschuld sei die Angabe ihrer Geburtsdaten erforderlich.

b) Die Zinsen der einzutragenden Grundschuld seien nicht ausreichend bezeichnet. Bei einem variablen Zinssatz müsse ergänzend ein Höchstzinssatz angegeben werden.

Die Beteiligten zu 2) haben sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.2.2005 ihre Geburtsdaten angegeben und im Übrigen ihre Auffassung begründet, die Angabe eines Höchstzinssatzes sei nicht erforderlich. Auf die Mitteilung des Grundbuchamtes, an der verbliebenen Beanstandung festhalten zu wollen, haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.4.2005 gegen die Zwischenverfügung vom 14.2.2005 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das LG hat das Rechtsmittel durch Beschl. v. 10.5.2005 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.5.2005 bei dem LG eingelegt haben.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht eingelegt. Als Beschwerdeführer sieht der Senat die Gesellschafter H und B E1 der C GbR persönlich an. Denn die Erstbeschwerde vom 22.4.2005 ist ausdrücklich für die Gesellschafter persönlich eingelegt worden, nachdem diese der Beanstandung zu a) der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 14.2.2005 Rechnung getragen und durch Mitteilung ihrer Geburtsdaten zu erkennen gegeben haben, ihren Antrag in der Weise weiterverfolgen zu wollen, dass nicht die Gesellschaft, sondern sie selbst als gesamthänderisch verbundene Gesellschafter als Berechtigte der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden sollen. Daraus folgt, dass auch nur die Gesellschafter als Antragsteller durch die aufrechterhaltene weitere Beanstandung der Zwischenverfügung in ihren Rechten betroffenen und damit beschwerdebefugt sein können. Dementsprechend hat der Senat von Amts wegen eine Berichtigung des Rubrums vorgenommen.

In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO). Der Senat möchte die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aufheben. Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 2. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 12.12.2002 (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.12.2002 - 2 W 147/02, MDR 2003, 738 = OLGReport Schleswig 2003, 153 = FGPrax 2003, 58) und des 4. Zivilsenats des OLG Celle vom 30.6.2004 (OLG Celle, Beschl. v. 30.6.2004 - 4 W 117/04, OLGReport Celle 2004, 476) entgegen. Denn auf der Grundlage der Rechtsauffassung dieser OLG müsste der Senat die weitere Beschwerde zurückweisen.

1. Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten: In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Bei der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes handelt es sich um eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit mit der Beschwerde anerkannt ist.

In der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das in der Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis, wobei die Anfechtung auf einzelne von mehreren Beanstan...

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