Leitsatz (amtlich)
Der Festsetzungsbeschluss ist erst dann gem. § 648 Abs. 3 ZPO verfügt, wenn er zur Zustellung an die Beteiligten aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben ist. Allein die Unterzeichnung des Beschlusses durch die Rechtspflegerin reicht noch nicht.
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 23.06.2006; Aktenzeichen 41 FH 14/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Ibbenbüren vom 23.6.2006 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das AG Ibbenbüren zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen hat das AG in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsteller. Nachdem ihm deren Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugestellt worden sind und die Frist zur Erhebung von Einwendungen am 20.6.2006 abgelaufen war, hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss am 23.6.2006 unterschrieben. Den am gleichen Tag eingegangenen Einwand des Antragsgegners, er sei nicht leistungsfähig, hat sie durch gesonderten Beschluss vom 29.6.2006 als verspätet zurückgewiesen und zugleich verfügt den Beschluss vom 23.6.2006 nunmehr an den Antragsgegner zuzustellen. Die Zustellung ist am 28.7.2006 erfolgt.
Gegen den Festsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und macht geltend, seine Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit Hütten berücksichtigt werden müssen, weil der Festsetzungsbeschluss beim Eingang seines Schriftsatzes vom 22.6.2006 noch nicht i.S.v. § 648 Abs. 3 ZPO verfügt gewesen sei.
Die Beschwerde ist gem. § 652 ZPO zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt. Das Rechtsmittel vom 19.7.2006 richtet sich nicht nur gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, sondern auch gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche, deren Erlass sich aus dem Beschluss vom 29.6.2006 ergab. Es konnte eingelegt werden, auch wenn der Festsetzungsbeschluss selbst, der vom 23.6.2006 datierte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war.
Auf Grund der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Zwar ist gemäß den Angaben der Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss davon auszugehen, dass ihr bei Abfassung und Unterzeichnung des Festsetzungsbeschlusses am 23.6.2006 der am 23.6.2006 beim AG eingegangene Schriftsatz der Rechtsanwälte Körte vom 22.6.2006 mit den Belegen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners noch nicht vorlagen, dennoch hätte der Festsetzungsbeschluss nicht mehr herausgeschickt werden dürfen, nachdem die gem. § 648 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwendungen der Rechtspflegerin vorgelegt worden waren und sie zur Abfassung des Beschlusses vom 29.6.2006 veranlasst hatten. Vielmehr wären die Parteien gem. § 650 ZPO darauf hinzuweisen gewesen, dass eine Titulierung des Unterhalts nur noch im streitigen Verfahren in Betracht komme.
Zwar sind gem. § 648 Abs. 3 ZPO Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Festsetzungsbeschluss verfügt ist, nach Auffassung des Senats lag in der Unterzeichnung aber noch keine Verfügung in diesem Sinn. Zwar wird auch die Meinung vertreten, dass der Beschluss bereits mit seiner Unterzeichnung verfügt ist (OLG Hamm, FamRZ 2000, 901; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1069), richtiger Weise kann eine Verfügung gem. § 648 Abs. 3 ZPO aber erst angenommen werden, wenn der Beschluss zur Zustellung an die Beteiligten aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben ist (so OLG Frankfurt v. 4.8.2000 - 5 W 112/99, FamRZ 2001, 109 ff.; OLG Hamm v. 18.10.2004 - 4 UF 217/04, OLGReport Hamm 2005, 84 = MDR 2005, 694; Zöller. ZPO, 25. Aufl., § 648 ZPO, Rz. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 648 Rz. 13). Auch wenn dem Antragsteller durch das vereinfachte Verfahren möglichst schnell ein Unterhaltstitel verschafft werden soll, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Frist des § 647 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu einer Ausschlussfrist ausgestaltet hat. § 648 Abs. 3 ZPO wurde eingeführt, weil auch nach Fristablauf eingehende Einwendungen berücksichtigt werden sollten, um zu vermeiden, dass der Antragsgegner bereits bei Versäumung der Monatsfrist den Weg der Abänderungsklage nach § 654 ZPO beschreiten muss (vgl. Mühlens/Kirchmeier/Greßmann/Knittel, Kindschaftsrecht, 2. Aufl., S. 400). Dann erscheint es auch sachgerecht, vom Vorliegen einer Verfügung i.S.v. § 648 Abs. 3 ZPO erst beim Existentwerden des Beschlusses nach den allgemeinen Regeln auszugehen.
Nur so wird auch ein Gleichklang der Auslegung mit dem Begriff der Verfügung erreicht, wie er im ähnlich gelagerten Mahnverfahren gebraucht wird (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZPO). Nach § 694 ZPO kann ein Antragsgegner gegen den Anspruch bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Hierzu hat der BGH (NJW...