Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenshindernis. Zulassungsverfahren. Rechtsbeschwerde. Beachrlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Verfahrenshindernisse, die bereits vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug vorgelegen haben, sind im Zulassungsverfahren i.d.R. unbeachtlich.
Normenkette
OWiG §§ 79-80
Verfahrensgang
AG Hagen (Entscheidung vom 03.07.2009) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 13. April 2007 eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EURO verhängt worden. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25. Dezember 2006 um 10:37 Uhr in Hagen, A 45, km 38,800, RF Dortmund, als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pppp, Marke Mazda, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h überschritten zu haben.
Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hagen am 03. Juli 2009 ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen dessen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen. Gegen dieses seinem Verteidiger am 25. August 2009 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. August 2009 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, mit der das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend gemacht wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann in der Sache jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Gegen ein Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Sachrüge nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend gemacht werden.
Der Betroffene rügt vorliegend zwar das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, da er geltend macht, die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits nach § 26 Abs. 3 OWiG verjährt gewesen.
Diese Rüge aber, dass nämlich der Tatrichter den Eintritt der Verjährung verkannt habe, ist indes im Zulassungsverfahren der Prüfung durch den Senat entzogen. Gemäß § 80 Abs. 5 OWiG sind Verfahrenshindernisse im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2004, SchlHA 2005, 331-332). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es im Zulassungsverfahren verwehrt, in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich möglicher Verfahrenshindernisse einzutreten, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Zugelassen wird die Rechtsbeschwerde insoweit aber nur, wenn es wegen dieser Frage geboten ist, hierzu ein klärendes Wort zu sprechen. Dies kommt aber vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 OWiG auch zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen eines Verfahrens-hindernisses möglich (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 80 Rn. 24). Die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt und welche Maßnahmen geeignet sind, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, ist aber hinreichend geklärt. Auch die Frage, ob Prozessurteile, insbesondere Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG (siehe dazu OLG Düsseldorf, VRS 58, 43), eine ausreichende Grundlage bilden, um den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG zu hemmen, wird sowohl in der Kommentarliteratur als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (vgl. dazu Göhler a.a.O., § 32 Rn. 10 m.w.N.; KK-Weller, OWiG, 2. Aufl. 2000, § 32 Rn. 24 m.w.N.). Eine noch offene und damit klärungsbedürftige Frage, die der Rechtsfortbildung zugänglich wäre, liegt damit gerade nicht vor.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gerügt worden, so dass dahinstehen kann, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör möglicherweise dadurch versagt worden ist, dass die Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht die in § 74 Abs. 3 OWiG vorgeschriebene Belehrung über die möglichen Verfahrensgestaltungen im Falle seiner Abwesenheit enthielt (vgl. hierzu Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Januar 2009 in 3 Ss OWi 976/08). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss nämlich in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen