Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass der Betroffene unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu verkehrarmer rechtfertigt grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Verfahrensgang
AG Schwerte (Entscheidung vom 10.01.2002) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 250, - EUR festgesetzt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbotes hat es abgesehen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Betroffene arbeitet als Assistent der Geschäftsleitung eines Einkaufsverbandes. Ab dem 1. April 2002 tritt er eine neue Stelle als Vertriebsleiter bei der Firma K. in Menden an. Sowohl für die neue Stelle als auch zur Abwicklung der alten Arbeitsstelle ist er auf Mobilität angewiesen. Mit seinem PKW legt der Betroffene im Jahr ca. 50.000 bis 60.000 km zurück. Neben der beruflichen Fahrleistung kümmert sich der Betroffene an den Wochenenden um seine zu 100 % schwerbehinderte Schwester, die bei den Eltern in Meschede wohnt.
Der Betroffene ist ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Am 25. Januar 2002 (richtig: 2001) gegen 23.44 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Audi - amtliches Kennzeichen xxxxx - die A 1 in Fahrtrichtung Bremen. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die durch ein Zeichen gemäss §§ 41 Abs. 2 Nr. 274.1 STVO auf 100 km/h festgesetzt war, um 45 km/h.
Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf Radarmessungen vom 25. Januar 2001.
Der Betroffene räumt den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß vollumfänglich ein."
Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Regelfalles nach § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. Nr. 3 a. 3 sowie Tabelle 1 a Buchstabe c Nr. 5.3.4, 25 StVG bejaht.
Unter Erhöhung der Regelbuße um 150 % hat es aber von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und diese Entscheidung damit begründet, es halte dieses aufgrund folgender Umstände ausnahmsweise für angemessen:
Der Betroffene sei verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darüber hinaus habe sich der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit auf der die ansonsten stark frequentierten A 1, ereignet, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer reduziert sei. Aufgrund der persönlichen Umständen des Betroffenen stelle die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn eine besondere Härte dar, denn er sei nicht nur beruflich auf den PKW angewiesen, sondern benötige ihn auch, um an den Wochenenden zur Betreuung seiner schwerstbehinderten Schwester von Werl nach Meschede zu gelangen.
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 6. März 2002 ohne Gründe zugestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden würde, die Anfertigung von Urteilsgründen beantragt hatte. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 11. März 2002 Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat, eingelegt. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 25. März 2002 zugestellt worden; die weitere Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 5. April 2002 beim Amtsgericht eingegangen.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat.
II.
Die gemäss § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Rechtsfolgen und der insoweit zugrundeliegenden Feststellungen.
1.
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden. Nach § 80 a Abs. 1 OWiG beschließen die Bußgeldsenate in dieser Besetzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter in Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in § 79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000, - DM beantragt oder festgesetzt ist.
Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden ( vgl. BGH, DAR 1998, 396), dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern besetzt ist, wenn ...