Tenor
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das 17.06.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II. Die Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
I. Zwar ist zweifelhaft, ob die Begründung des Landgerichts, wonach der Kläger als Versicherungsnehmer zu einem vorhandenen Restwert des PKW vortragen müsse und der Kläger dieser Darlegungslast nicht nachgekommen sei, zutrifft.
II. Hierauf kommt es indes nicht an.
Die Klage und somit auch die Berufung erweisen sich nämlich aus einem anderen Grunde als unbegründet.
Der Kläger hat nämlich nicht hinreichend substantiiert zu den erforderlichen Reparaturkosten im Sinne von A.2.7 der vereinbarten AKB vorgetragen.
1. Unter den erforderlichen Reparaturkosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, welche ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen, also den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen. (Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 566). Zu zahlen sind daher nur die Kosten für die Beseitigung der ereignisbedingten Beschädigung.
a) Auch wenn es vorliegend nicht um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erstattungsanspruch geht, dessen Grundlage des vertragliche Leistungsversprechen der Beklagten ist, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Versicherungsnehmer bei Vorschäden, wie sie hier vorliegen, ausnahmslos von seiner Darlegungslast zum Umfang der ereignisbedingten Beschädigung befreit ist.
Vorliegend ist unstreitig, dass das Fahrzeug zwei Vorschäden hatte, welche sich größtenteils mit dem hier in Rede stehenden Schadensbereich decken. In einem solchen Fall muss der Versicherungsnehmer, der von seinem Kaskoversicherer Leistungen wegen eines Unfallschadens begehrt, substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen benennen und insbesondere auch den Reparaturweg und -umfang des vorgeschädigten Fahrzeugs hinreichend deutlich darlegen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. 03. 2009 - 10 U 1163/08, LG Dortmund, Urt. v. 15. 2. 2012 - 2 O 214/11 sowie LG Düsseldorf, Urt. v. 20. 11. 2012 - 9 O 468/11). Er trägt ggf. die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die früheren Schäden nicht mehr vorhanden waren, und zwar hinsichtlich Art und Umfang der Schäden (vgl. KG, Urteil v. 27. 08. 2015 - 22 U 152/14). Erst wenn detailliert nachgewiesen wurde, welche technisch abgrenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind, besteht Raum für eine Schätzung der Schadenshöhe (OLG Dresden, Urteil vom 16.2.2021 - 4 U 1909/20).
Anderes kann gelten, wenn der Versicherungsnehmer von den Vorschäden keine Kenntnis hat, über die aufklärungsbedürftigen Punkte also kein eigenes zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. In einem solchen Fall spricht einiges dafür, dass an die Darlegungslast des geschädigten Versicherungsnehmers keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind und seinem Beweisangebot zu der Behauptung, der Vorschaden sei fachgerecht repariert worden, nachzugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18).
b) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers aus der Entscheidung des Kammergerichts (Beschl. v. 21.4.2020 - 6 U 175/18), wonach (nur) dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben hat, der Behauptung einer von dem Versicherungsnehmer nur vermuteten fachgerechte Reparatur des Vorschadens durch Beweisaufnahme nachzugehen ist.
Hierum geht es vorliegend aber nicht. Beide Vorschäden - im auch hier schadensrelevanten Bereich - haben sich während der Besitzzeit des Klägers ereignet.
c) Den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen.
Unstreitig ist, dass die Schäden aus dem Unfall vom 18.10.2015 zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Unfalls nicht repariert waren. Unstreitig ist auch, dass die Schäden aus dem Unfall vom 10.02.2016 nicht in dem Umfang repariert wurden, wie er in dem Gutachten vom 17.02.2016 zur sach- und fachgerechten Reparatur festgehalten war. Die von dem Kläger vorgelegte Rechnung ...