Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 31.10.2014; Aktenzeichen 21 OH 3/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 1.12.2014 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des LG Dortmund vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Tatbestandsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das LG hat den Antrag auf Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die von dem Antragsteller gestellten Beweisfragen könnten im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden. Der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sei zwischen den Parteien streitig. Eine umfassende Beweisaufnahme zum Unfallhergang könne jedoch im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfinden. Dem Sachverständigen könnten die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorgegeben werden, weil die Parteianhörung und die Vernehmung von Zeugen nicht möglich sei. Zudem könne das Gericht den Parteien keine Auflagen zur Beibringung erforderlicher Unterlagen machen. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten könne daher weitgehend lediglich auf bloße Annahmen gestützt werden.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde weiterhin seinen Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Eine Klärung der gestellten Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren sei möglich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Sachverständigenbüro H. bereits ebenfalls ein unfallanalytisches Gutachten am 25.1.2012 erstellt habe. Mit den vorliegenden Unterlagen sei die Anfertigung eines solchen Gutachtens durchführbar.

II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das LG zu Recht das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens aus § 485 Abs. 2 ZPO verneint hat.

Mit den zutreffenden Erwägungen hat das LG herausgestellt, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zulässig ist, weil die gestellten Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden können. Insofern wird vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.12.2014 verwiesen.

Zwar kann ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien - als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens - hinreichend geklärt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.1998 - 9 W 31/97, juris). So liegt der Fall hier. Eine Nichtberücksichtigung der Parteibekundungen und Zeugenaussagen durch den Sachverständigen muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gem. § 412 ZPO führen, so dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung, noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Auch das bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigenbüros H. vom 25.1.2012 kann nicht zu einer abschließenden Klärung beitragen, weil die tatsächlichen Grundlagen allein auf der Aktenlage beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7692389

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