Leitsatz (amtlich)

Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages

 

Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 403/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet ver-worfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG liegen nicht vor. Es ist weder geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), noch ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Besonderer Erörterung bedarf nur die vom Betroffenen gerügte Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Rügevorbringen des Betroffenen den Begründungsanforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Betroffene macht geltend, das Amtsgericht habe seinen "Beweisantrag" auf Vernehmung der Zeugen N, C, H und S unter Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem Antrag überhaupt um einen Beweisantrag oder - wofür mehr spricht - um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör in der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages nur liegen, wenn die Ablehnung des Beweisantrages willkürlich ist, also ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht standhalten würde (OLG Hamm, NZV 2006, 217; OLG Karlsruhe, DAR 2003, 182; OLG Köln, NStZ 2001, 586; NStZ-RR 1998, 345). Davon kann insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem hier in Rede stehenden Beweisbegehren in den Urteilsgründen keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3017672

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge