Leitsatz (amtlich)

Im Zwangsgeldverfahren nach § 35 FamFG zur Durchsetzung einer Auskunftspflicht ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann angezeigt, wenn im Laufe des Zwangsgeldverfahrens rechtliche Schwierigkeiten eintreten. Rechtliche Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn mehrfache gerichtliche Auflagen zur Auskunftserteilung ergehen und eine Überprüfung der Auflagenerfüllung durch den auf vollständige Auskunftserteilung angewiesenen Beteiligten erforderlich ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 35, 78 Abs. 2, § 220 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Marl (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen 20 F 421/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.9.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Marl vom 8.9.2011 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus C bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am 23.1.1998 miteinander die Ehe. Mit dem der Antragsgegnerin am 4.11.2009 zugestellten Antrag beantragte der Antragsteller die Scheidung.

Mit Beschluss vom 25.1.2011 trennte das AG Marl die Folgesache Versorgungsausgleich ab und schied mit weiterem Beschluss vom 25.1.2011 die Ehe der Beteiligten.

Mit Verfügung vom 30.11.2009 forderte das AG Marl die Antragsgegnerin zur Prüfung die Existenz von Anwartschaften verneinender Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich binnen drei Wochen auf und erinnerte erfolglos mit weiterer Verfügung vom 7.1.2010 an die Erledigung dieser Verfügung. Mit Beschluss vom 9.2.2010 gab das AG Marl der Antragsgegnerin auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie aus ihrer Tätigkeit als Kinderpflegerin Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers erhalten habe; zugleich wies es auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft hin. Nach ergebnislosem Fristablauf setzte das AG Marl mit Beschluss vom 4.3.2010 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 100 EUR wegen Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage vom 9.2.2010 fest. Mit Schreiben vom 16.3.2010 setzte die Antragsgegnerin das AG Marl darüber in Kenntnis, dass von ihrem früheren Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entrichtet worden seien. Mit Beschluss vom 24.3.2010 hob das AG Marl darauf den Beschluss vom 4.3.2010 auf.

Mit Beschluss vom 1.7.2010 gab das AG der Antragsgegnerin auf, ungeklärte Zeiten in ihrem Versicherungsverlauf binnen drei Wochen zu belegen. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin. Da keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte, setzte das AG Marl mit Beschluss vom 17.8.2010 ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR gegen die Antragsgegnerin fest. Mit Schreiben vom 30.8.2010 erklärte sich die Antragsgegnerin gegenüber dem AG Marl über Versicherungszeiten. Darauf hob das AG Marl den Beschluss vom 17.8.2010 mit Beschluss vom 16.9.2010 auf.

Mit Beschluss vom 29.11.2010 gab das AG Marl der Antragsgegnerin auf, noch im Einzelnen bezeichnete Unterlagen binnen drei Wochen zu den Akten zu reichen. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin.

Mit Schreiben vom 4.4.2011 wies die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass noch ein ausgefüllter und unterschriebener Vordruck fehle, worauf das AG Marl die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.4.2011 um Erledigung binnen drei Wochen aufforderte. Mit Beschluss vom 27.6.2011 forderte das AG Marl die Antragsgegnerin zur Einreichung des Vordrucks binnen zwei Wochen auf. Zugleich wies es auf die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft hin. Nach entsprechender Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers forderte das AG Marl die Deutsche Rentenversicherung zur Mitteilung auf, ob der entsprechende Vordruck bereits eingegangen sei. Mit Erklärung vom 1.8.2011 und weiterer Erklärung vom 14.9.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung jeweils mit, dass der Vordruck bislang nicht eingereicht worden sei.

Unter dem 2.8.2011 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten und beantragte weiter, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 500 EUR zu verhängen. Mit Beschluss vom 2.8.2011 setzte das AG Marl gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 150 EUR, ersatzweise für je 50 EUR einen Tag Zwangshaft fest.

Mit Beschluss vom 9.9.2011 bewilligte das AG Marl dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe und wies den Antrag auf Anwaltsbeiordnung zurück. Es führte zur Begründung aus, dass in dem von Amts wegen zu betreibenden Zwangsgeldverfahren der Antragsteller keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass unbeachtet geblieben sei, dass gegen die Antragsgegnerin mehrfach Zwangsgeldfestsetzungen erfolgt seien, ohne dass innerhalb von 18 Monaten Verfahrensdauer vollständig Auskunft erteilt worden sei. Wegen der Hartnäckigkeit der Antragsgegnerin sei eine anwaltliche Überwachung der Angelegenheit ...

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